07.10.2008 | Bundesfinanzhof
Selbstständiger Krankenpfleger übt freiberufliche Tätigkeit aus
Mit Urteil vom 22.1.04 (IV R 51/01, Abruf-Nr. 041244) hat der IV. Senat des BFH entschieden, dass ein selbstständig tätiger Krankenpfleger eine freiberufliche Tätigkeit ausüben kann, wenn er Leistungen der häuslichen Krankenpflege erbringt. Im Gegensatz zu den Leistungen der häuslichen Pflegehilfe steht bei der häuslichen Krankenpflege die so genannte Behandlungspflege im Vordergrund. Die Behandlungspflege erfolgt auf Verordnung eines Kassenarztes und steht damit als medizinische Hilfeleistung auf einer Stufe mit Leistungen anderer Heilhilfsberufe (§ 18 Abs.1 Nr. 1 S. 2 EStG). Die Tätigkeit ist hier mit der eines Krankengymnasten vergleichbar, der ebenfalls eine höchstpersönliche individuelle Arbeitsleistung am Patienten schuldet. Bei der anfallenden Arbeitsleistung darf der Krankenpfleger zwar in Teilbereichen qualifiziertes Personal einsetzen, jedoch muss er weiterhin einen wesentlichen Teil der Pflegeleistung selbst übernehmen, will er der Leistung insgesamt den „Stempel seiner Persönlichkeit“ aufdrücken. Dafür reicht es aus, wenn der Krankenpfleger auf Grund seiner Fachkenntnisse durch regelmäßige und eingehende Kontrolle maßgeblich auf die Pflegetätigkeit der Mitarbeiter bei jedem einzelnen Patienten Einfluss nimmt. Inwieweit der Steuerpflichtige im Urteilsfall entsprechende Maßnahmen erbrachte, wurde vom FG Niedersachsen als Vorinstanz nicht festgestellt. Der BFH verwies daher die Sache wegen fehlender Entscheidungsreife an das FG Niedersachsen zurück.(He)