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  • 07.10.2008 | Bundesfinanzhof

    Steuerrechtliche Grenzen der anwaltlichen Schweigepflicht

    von Dipl.-Finw. Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg
    Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass sind bis zur Höhe von 70 v.H. (bis 31.12.03: 80 v.H.) als Betriebsausgaben abziehbar, wenn sie nach der allgemeinen Verkehrsanschauung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG). Der BFH hat zum Nachweis der Bewirtungsaufwendungen bei einem Anwalt nunmehr entschieden, dass es steuerrechtlich geboten sein kann, dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung gegenüber der anwaltlichen Schweigepflicht den Vorrang einzuräumen. Anwälte müssen demnach die bewirteten Personen benennen (BFH 26.2.04, IV R 50/01, Abruf-Nr. 040953). Da Anwälte bezüglich der ihnen von ihren Mandanten anvertrauten Informationen der anwaltlichen Schweigepflicht unterliegen (§ 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB, § 43a Abs. 2 BRAO), stellt sich hier die Frage, ob die Urteilsgrundsätze auch auf die Fälle der Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches anwendbar sind.

     

    Sachverhalt

    R war Mitglied einer Anwaltssozietät. Im Rahmen der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung machte er Bewirtungskosten in Höhe von 6.015,44 EUR als Sonderbetriebsausgaben geltend. Die Bewirtungsanlässe gab er unter anderem mit Geschäfts-, Mandats- und Akquisitionsbesprechungen an. Das Finanzamt lehnte die geltend gemachten Bewirtungskosten in Höhe von 5.518,12 EUR mit der Begründung ab, dass die Bewirtungsanlässe zu allgemein gefasst seien. Es müssten vielmehr auch die Namen der bewirteten Personen angegeben werden. Dem stehe weder das Berufsgeheimnis des R noch dessen Aussageverweigerungsrecht entgegen. Der BFH hat dem zugestimmt. 

     

    Anmerkung

    Der Nachweis der betrieblichen Veranlassung und auch der Höhe der Aufwendungen erfordert schriftliche Angaben über Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie über die Höhe der Aufwendungen. Gemäß § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG ist diese Form des Nachweises auch materiell-rechtliche Tatbestandsvoraussetzung für den Abzug der Bewirtungs-aufwendungen als Betriebsausgaben. Gibt der Steuerpflichtige daher lediglich Umschreibungen wie Geschäfts-, Akquisitions- oder Mandatsbesprechung an, reichen diese Angaben nicht aus, um die betriebliche Veranlassung der Aufwendungen in hinreichender Weise nachprüfen zu können.  

     

    Der BFH entschied nunmehr, dass ein Rechtsanwalt sich nicht unter Berufung auf seine anwaltliche Schweigepflicht den von § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG geforderten konkreten Angaben entziehen kann. Vielmehr räumt der BFH den Offenbarungspflichten des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG unter Hinweis auf den Schutz durch das Steuergeheimnis (§ 30 AO; § 355 StGB) Vorrang vor der anwaltlichen Schweigepflicht ein.