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  • 01.02.2007 | Bundesfinanzhof

    Umfang der Abgeltungswirkung bei der 1-Prozent-Regelung

    von RiFG Dipl.-Finw. Dr. Volker Kreft, Bielefeld
    Seit dem 1.1.06 muss der Freiberufler, der seinen Pkw zu mehr als 50 v.H.betrieblich nutzt, die Entnahmen für die „private Nutzung“ im Wege der 1-Prozent-Regelung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG) ermitteln. Lange Zeit war umstritten, welche „privaten“ Pkw-Kosten hiervon abdeckt sind und für welche Kosten zusätzlich ein Entnahmebetrag angesetzt werden muss. Diesen Rechtsfragen hat sich der BFH angenommen und in zwei Entscheidungen vom 14.9.05 (BStBl II 06, 72) und 26.4.06 (X R 35/05, Abruf-Nr. 063002) grundsätzlich geklärt, welche privaten und außerbetrieblichen Kosten im Einzelnen von der Abgeltungswirkung der typisierenden 1-Prozent-Regelung erfasst werden. Der folgende Beitrag stellt die Urteile vor und erläutert deren praktische Auswirkungen.

     

    1. Mittelbare und unmittelbare Pkw-Kosten (BFH-Urteil vom 14.9.05)

    Nach dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt hatte eine GmbH ihrem Geschäftsführer im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses einen Dienstwagen zur Verfügung gestellt, den er auch für Privatfahrten nutzen konnte. Daneben übernahm die GmbH auch die Kosten für einen auf ihren Namen ausgestellten ADAC-Schutzbrief sowie Autobahnvignetten und Mautgebühren für Privatfahrten. Den geldwerten Vorteil für die Privatfahrten versteuerte die Arbeitgeberin nach der 1-Prozent-Regelung, die übernommenen weiteren Kosten unterwarf sie nicht der Lohnsteuer. 

     

    Der BFH nahm diesen Sachverhalt zum Anlass, den Umfang der Abgeltungswirkung der 1-Prozent-Regelung wie folgt festzulegen: 

     

    • Aufwendungen, die mit „dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Fahrzeugs“ verbunden sind (z.B. Treib- und Schmierstoffe, Haftpflichtversicherung, Kfz-Steuer, Abschreibungen und Garagenmiete), sind von der Abgeltungswirkung umfasst. Darüber hinaus ist für die Annahme eines geldwerten Vorteils kein Raum. Diese Aufwendungen sind unmittelbar dem Halten und dem Betrieb zu dienen bestimmt. So lassen sich diese Kosten nicht unmittelbar zuordnen. Vielmehr fallen sie unabhängig vom Anlass der Fahrt (privat oder beruflich) immer in gleicher Höhe an.

     

    • Dagegen fallen nur mittelbar mit dem Pkw-Gebrauch in Zusammenhang stehende Kosten wie Park- und Straßenbenutzungsgebühren, Maut- oder Vignettenkosten nur auf bestimmten Streckenabschnitten und bei bestimmten Gelegenheiten an. Derartige Aufwendungen sind nach dem Zweck der einzelnen Fahrt gesondert zu beurteilen. Hängen sie – wie im Ausgangsfall – mit einer Privatfahrt zusammen, ist insoweit ein geldwerter Vorteil anzusetzen und vom Arbeitnehmer zu versteuern (§ 8 Abs. 2 S. 2i.V.m. § 6 Abs. 1 S. 4 EStG). Diese Sichtweise des BFH entspricht der schon bisher vertretenen Verwaltungsauffassung (H 38 „Einzelnachweis“ Abs. 1 LStR 2005).