01.08.2005 | Bundesfinanzhof
Umsatzsteuer bei medizinischer Laborleistung
Der BFH hat mit Beschluss vom 25.11.04 den EuGH erneut in einer umsatzsteuerrechtlichen Frage aus dem Heilberufebereich angerufen (V R 55/03, Abruf-Nr. 050694). Der EuGH soll prüfen, ob Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 der 6. EG-RL es erlaubt, die Steuerbefreiung der von praktischen Ärzten angeordneten medizinischen Laboranalysen auch dann von den in der EG-RL genannten Bedingung abhängig zu machen, wenn die Heilbehandlung der Ärzte ohnedies steuerfrei sei. |
Sachverhalt
Die L-GmbH, deren Alleingesellschafter ein Arzt für Laboratoriumsmedizin ist, führte in den Streitjahren medizinische Analysen aus. Auftraggeber waren zwei Laborgemeinschaften in der Rechtsform der GbR. In ihnen hatten sich praktische Ärzte zusammengeschlossen, die die Analysen im Rahmen ihrer Heilbehandlungen anordneten. Das FA unterwarf die Leistungen der L-GmbH der USt, da es die Voraussetzungen von § 4 Nr. 16c UStG als nicht gegeben ansah. Zum einen seien deren Leistungen nicht im erforderlichen Maße „unter ärztlicher Aufsicht“ erbracht worden und zum anderen habe sie auch nicht nachgewiesen, dass ihre Leistungen zu mindestens 40 v.H. den in § 4 Nr. 15b UStG benannten Personen zugute gekommen seien. In der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage bestätigte das FG die Sichtweise des FA. Der BFH setzte das Verfahren aus und richtete ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH.
Anmerkungen
Nach § 4 Nr. 14 UStG sind neben den Katalogberufen (Ärzte, Heilpraktiker etc.) auch die „ähnlich heilberuflich Tätigen“ mit ihren Heilbehandlungsumsätzen steuerfrei. Zwar sei die klagende GmbH im vorliegenden Fall eine juristische Person, jedoch sei nach der Rechtsprechung des BVerfG (10.11.99, BStBl II 00, 160) eine Begünstigungsdifferenzierung nach der Rechtsform unzulässig, so dass diese Befreiungsnorm hier nicht generell ausscheide. Der BFH stimmt dem FA aber darin zu, dass die GmbH im konkreten Fall mit ihren Leistungen bei wortlautgetreuer Auslegung von § 4 Nr. 16c UStG nicht begünstigt sein könne. Denn der in der Vorschrift geforderte Nachweis einer „Empfängerquote“ sei nicht erbracht worden.
Allerdings sei eine vom deutschen Recht abweichende Regelungsstruktur und -formulierung in Art. 13 Teil A Abs. 1 der 6. EG-RL zu beachten. Dieser unterscheide zwischen der
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