01.12.2007 | Bundesfinanzhof
Umsatzsteuervorauszahlungen sind regelmäßig wiederkehrende Ausgaben
Eine für das Vorjahr im folgenden Januar entrichtete Umsatzsteuer-Vorauszahlung stellt eine regelmäßig wiederkehrende Ausgabe dar. Damit fällt sie bei EÜR-Rechnern unter die Ausnahmeregelung vom Abflussprinzip und ist bereits im vorangegangenen Veranlagungszeitraum als Betriebsausgabe abziehbar. Nach § 11 Abs. 2 S. 2 EStG gehören regelmäßig wiederkehrende Leistungen im Zeitraum vom 21.12. bis zum 10.1. in das Jahr, in das sie wirtschaftlich gehören. Das trifft laut BFH (1.8.07, XI R 48/05, Abruf-Nr. 073153) auch auf Umsatzsteuer-Vorauszahlungen zu, deren Wiederholung von vornherein feststeht. Der regelmäßige Zahlungs- und Fälligkeitstermin ist gesetzlich geregelt, die Vorauszahlung ist am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig. Da die Vorauszahlung wirtschaftlich zum abgelaufenen Jahr gehört, weil sie auf dort erbrachte Leistungen beruht, ist sie abweichend vom Zahlungstermin als Betriebsausgabe absetzbar. Vergleichbares gilt auch beim Arzt mit Überschussrechnung, der jeweils für Dezember Anfang Januar eine Abschlagszahlung der Krankenkasse erhält. Auch diese zählt als regelmäßig wiederkehrende Einnahme des Vorjahres.(GD)