01.10.2008 | Bundesfinanzhof
Unterhaltsgewährung bei der Prüfung
von Mietverträgen unter Angehörigen
Bei der Prüfung von Mietverträgen unter Angehörigen am Maßstab des Fremdvergleichs ist die Gewährung von Unterhalt nicht zu berücksichtigen. Sie ist kein Kriterium des Fremdvergleichs. Eine Wohnung kann daher grundsätzlich auch an ein unterhaltsberechtigtes Kind mit steuerlicher Wirkung vermietet werden (BFH 31.7.07, IX R 8/07, Abruf-Nr.?082161). Im Streitfall wollten FA und FG ein Mietverhältnis zwischen Eltern und Kind steuerlich nicht anerkennen, weil sie der Auffassung waren, dass Gestaltung und Durchführung einem Fremdvergleich nicht standhielten (u.a. Zahlung der verbilligten Miete aus den Unterhaltsleistungen der Eltern, kein schriftlicher Mietvertrag). Der BFH hielt die Revision jedoch für begründet, hob das Urteil auf und verwies die Sache zur Entscheidung an das FG zurück. Das FG hatte nämlich zu Unrecht beim Fremdvergleich die Gesichtspunkte der verbilligten Vermietung sowie der Unterhaltsgewährung an das Kind der klagenden Eltern mit einbezogen. Eine verbilligte Miete ist aber nicht in den Fremdvergleich einzubeziehen, sondern Kriterium der Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht (BFH 22.7.03, BStBl II, 806; BFH 24.8.04, BFH/NV 05, 50). Auch die Gewährung von Unterhalt ist kein Kriterium des Fremdvergleichs. Eine Wohnung kann grundsätzlich auch an ein unterhaltsberechtigtes Kind mit steuerlicher Wirkung vermietet werden (BFH 19.10.99, BStBl II 00, 224). Selbst die fehlende Schriftform war nicht in die Gesamtwürdigung einzubeziehen, da sie schon für die zivilrechtliche Wirksamkeit unerheblich ist (BFH 19.10.99 BFH/NV 00, 429; BFH 10.5.06, BFH/NV 06, 1648).(JD)