07.10.2008 | Bundesfinanzhof
Verluste am Ende einer freiberuflichen Tätigkeit können zur Liebhaberei führen
Der BFH hat bei einem niedergelassenen Arzt, der von seinem 83. bis zum 85. Lebensjahr Verluste mit seiner Praxis erwirtschaftete, die für die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erforderliche Gewinnerzielungsabsicht abgelehnt (BFH 26.2.04, IV R 43/02, Abruf-Nr. 040954). Anders als bei neu eröffneten Praxen ist der Beurteilungsspielraum für die Totalgewinnprognose bei Praxen, die erst nach Jahren in die Verlustzone geraten, ausschließlich auf die verbleibenden Jahre beschränkt. Damit bleiben eventuell erwirtschaftete Gewinne in den Vorjahren unberücksichtigt. Das oberste Gericht sah in dem fehlenden Bemühen des Arztes, die Verlustursachen zu ermitteln und ihnen mit geeigneten Maßnahmen zu begegnen, einen zusätzlichen Anhaltspunkt dafür, dass die stetig steigenden Verluste aus persönlichen Neigungen und Motiven hingenommen wurden. Erschwerend kam hinzu, dass die in den Verlustjahren gleich bleibenden Personalkosten durch Familienangehörige verursacht wurden.(CN)