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  • 01.09.2005 | Bundesfinanzhof

    Vermögensverwalter muss unmittelbar leisten

    Mit Urteil vom 28.4.05 hat der BFH (IV R 41/03, Abruf-Nr. 051947) entschieden, dass eine sonstige selbstständige und eigenverantwortliche Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG nur derjenige ausübt, der unmittelbar zur Verwaltung fremden Vermögens berechtigt und verpflichtet ist. Ein Subunternehmer erfüllt diese Voraussetzungen nicht und übt somit eine gewerbliche Tätigkeit aus. Im Streitfall ging es um einen Steuerberater, der einen Bankkaufmann als freien Mitarbeiter beschäftigte und ihm die Vorbereitung von Unternehmensveräußerungen zur selbstständigen Erledigung übertrug. Zwar kann ein Vermögensverwalter grundsätzlich Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erzielen, sofern er unmittelbar selber zur Vermögensverwaltung berechtigt und verpflichtet ist. Diese Voraussetzung erfüllte der Mitarbeiter als Subunternehmer jedoch nicht. Nach Auffassung des BFH wird diese Sichtweise auch dadurch bestätigt, dass der mit der Vermögensverwaltung unmittelbar beauftragte Steuerberater gewerblich tätig wird, wenn er die vermögensverwaltenden Handlungen nicht in eigener Person ausübt. Schon die Einschaltung von qualifiziertem Personal oder die Beauftragung von Subunternehmern ist schädlich und führt bereits beim unmittelbar handelnden Steuerberater automatisch zu einer gewerblichen Einstufung. Es wäre widersprüchlich, wenn nun der Mitarbeiter ohne eine Rechtsbeziehung zum Vermögensinhaber selbstständige Einkünfte erzielen würde. Das Gericht behandelte daher beide Personen als Gewerbetreibende.(GB) 

     

    Quelle: Ausgabe 09 / 2005 | Seite 211 | ID 89520