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  • 28.06.2010 | Insolvenzverwaltung

    Angestellte Mitarbeiter und das gewerbesteuerliche Infektionsrisiko

    von RiFG Dr. Alexander Kratzsch, Bünde

    Die Beurteilung der Einkunftsart bei einer insolvenzverwaltenden Tätigkeit kann sich steuerlich erheblich auswirken. Denn die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer gleicht nicht in allen Fällen die Gewerbesteuerbelastung aus. Darüber hinaus kann eine Buchführungspflicht nach § 141 AO entstehen, sodass eine Gewinnermittlung durch Überschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) nicht mehr zulässig ist. Der Beitrag geht auf die jüngsten Entwicklungen aus der FG-Rechtsprechung zur Tätigkeit von Insolvenzverwaltern ein und zeigt Handlungsperspektiven auf.  

    1. Grundsätzliches zur Einkünftequalifikation

    1.1 Einordnung der insolvenzverwaltenden Tätigkeit

    Der BFH ist der Auffassung, dass ein Freiberufler (Steuerberater, Rechtsanwalt) als Verwalter im Gesamtvollstreckungsverfahren Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG (und nicht § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) erzielen kann, wenn sie nicht gemäß der Vervielfältigungstheorie als Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) zu beurteilen sind (zuletzt BFH 14.7.08, VIII B 179/07, BFH/NV 08, 1874 m.w.N.).  

     

    Dies wird für Rechtsanwälte, die als Insolvenzverwalter tätig sind, teilweise kritisiert, da die insolvenzverwaltende Tätigkeit zu 90 % von Rechtsanwälten wahrgenommen wird. Zu freiberuflichen Tätigkeiten der Rechtsanwälte zählt der BFH indes nur Leistungen, die ihnen berufsrechtlich vorbehalten sind. Leistungen, die zwar Dritte ausüben dürften, jedoch - wie Insolvenzverwaltungen - typischerweise und ganz überwiegend wegen ihrer beruflichen Kenntnisse und Erfahrungen von Rechtsanwälten ausgeübt werden, subsumiert der BFH nicht unter § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG.  

     

    Fachanwalt für Insolvenzrecht

    Die Insolvenzverwaltertätigkeit ist auch nicht durch den zum 1.1.99 eingeführten Titel des Fachanwalts für Insolvenzrecht zu einer für den Rechtsanwaltsberuf berufstypischen, prägenden Tätigkeit geworden. Berufsständische Regelungen - insbesondere die Einführung eines Titels Fachanwalt für Insolvenzrecht - führen nicht zur Umqualifizierung in freiberufliche Einkünfte. Art und Umfang der Besteuerung sind vielmehr allein vom Gesetzgeber zu bestimmen. Die von standesrechtlichen Organisationen eingeführten Berufsbezeichnungen wirken sich auf die Einkünftequalifikation nicht aus (vgl. BFH 12.12.01, XI R 56/00, BStBl II 02, 202).  

    Aus dieser Beurteilung folgt, dass die in § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 und 4 EStG geregelten Privilegien bei Beschäftigung von qualifizierten Mitarbeitern nicht anwendbar sind. Bei Erzielung sonstiger selbstständiger Einkünfte gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG ist nach ganz überwiegender Auffassung die Beschäftigung qualifizierter Mitarbeiter für nicht nur „minderqualifizierte Arbeiten“ schädlich, wobei zur Abgrenzung die jeweiligen Umstände des Einzelfalles heranzuziehen sind (FG Düsseldorf 21.1.10, 14 K 575/08).