01.05.2005 | Bundesfinanzhof
Voller Vorsteuerabzug aus Bewirtungskosten
Der BFH hat mit Urteil vom 10.2.05 (V R 76/03,Abruf-Nr. 050931) entschieden, dass betrieblich veranlasste Bewirtungskosten unter den allgemeinen Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 6 der Richtlinie 77/388/EWG zum vollen Vorsteuerabzug berechtigen. Die Einschränkung des Rechts auf Vorsteuerabzug durch § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG 1999 sei daher gemeinschaftswidrig. Bewirtungsaufwendungen berechtigen in vollem Umfang zum Vorsteuerabzug – und nicht wie derzeit gestzlich verankert lediglich in Höhe von 70 v.H. Denn das Gemeinschaftsrecht erlaubt es den Mitgliedstaaten nicht, den Vorsteuerabzug später im nationalen Alleingang einzuschränken. Nunmehr können die laufenden Voranmeldungen ab sofort entsprechend der neuen Rechtsprechung erstellt werden. Da bei der Gewinnermittlung ein begrenzter Abzug gilt, sind die Aufwendungen jedoch auch weiterhin getrennt zu buchen.(HR)