28.10.2008 | Bundesfinanzhof
Voraussetzungen einer umsatzsteuerfreien ehrenamtlichen Tätigkeit nach § 4 Nr. 26 UStG
von Georg Nieskoven, Troisdorf
Wer gemeinnützigen Einrichtungen oder öffentlich-rechtlichen Institutionen mit seinem Fachwissen als ehrenamtlicher Berater zur Seite steht, erhält zumeist allenfalls eine geringfügige Vergütung bzw. die Auslagen ersetzt. In diesen Fällen stellt sich die Frage nach der Umsatzbesteuerung. Der BFH hat hierzu jüngst geurteilt, die von einer öffentlich-rechtlichen Arbeitnehmerkammer einem Rechtsanwalt mit lediglich geringfügigen Stundensätzen vergütete Beratungstätigkeit sei nicht nach § 4 Nr. 26 UStG umsatzsteuerfrei (BFH 16.4.08, XI R 68/07, Abruf-Nr. 083022). |
Sachverhalt
Ein selbstständiger Rechtsanwalt war neben seiner Beratungstätigkeit auch für eine öffentlich-rechtliche Arbeitnehmerkammer (öffentliche Rechtsberatungsstelle für Bürger mit geringem Einkommen) tätig. In den Streitjahren 1998 bis 2003 erhielt er eine Stundensatzvergütung von 35 DM bzw. 22,50 EUR (insgesamt zwischen 8.500 DM und 9.000 EUR jährlich), die er als nach § 4 Nr. 26 UStG umsatzsteuerfrei behandelte. Das FA verweigerte diese Umsatzsteuerfreiheit. Nach erfolglosem Einspruchs- und Klageverfahren wies auch der BFH nun die Revision als unbegründet zurück.
Anmerkungen
§ 4 Nr. 26 UStG befreit Vergütungen für ehrenamtliche Tätigkeiten von der Umsatzsteuer,
- die für juristische Personen des öffentlichen Rechts ausgeübt werden (Nr. 26a) oder
- bei denen die Tätigkeitsvergütung nur in Auslagenersatz und einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis besteht (Nr. 26b).
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