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  • 01.05.2007 | Bundesfinanzhof

    Zur gewerblichen Infektion durch Treuhandtätigkeit von Freiberuflern

    von RiFG Dipl.-Finw. Dr. Alexander Kratzsch, Bünde
    Der BFH hat mit Urteil vom 18.10.06 (XI R 9/06, Abruf-Nr. 070346) entschieden, dass eine aus Wirtschaftsprüfern bestehende GbR gewerbesteuerpflichtig ist, wenn sie im Rahmen eines geschlossenen Immobilienfonds als Treuhänderin – wie hier ausschließlich für die (künftigen) Treuhandkommanditisten – tätig wird. Insoweit lägen keine Einkünfte nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 EStG vor.

     

    Sachverhalt

    Klägerin war eine GbR, deren Gesellschafter Wirtschaftsprüfer und Steuerberater waren. Zweck der Gesellschaft war die bis dahin allein vom Gesellschafter A ausgeübte Treuhandtätigkeit im Bereich geschlossener Immobilienfonds im Innenverhältnis gemeinsam durchzuführen. Ihre Tätigkeit beschränkte sich zeitlich auf die Konzeptions- und Investitionsphase der jeweiligen Beteiligungsgesellschaft. Diese Phase endete mit der Fondsschließung, frühestens jedoch mit dem Erwerb bzw. der Herstellung des Vermietungsobjekts durch die jeweiligen Anleger. Daran schloss sich die Bewirtschaftungsphase an, in der A allein tätig sein sollte. Im Rahmen einer Betriebsprüfung behandelte das FA die Einkünfte der GbR als gewerbliche und erließ entsprechende Gewerbesteuermessbescheide. Den hiergegen von der GbR eingelegten Einspruch lehnte das FA ab. Auch der anschließend von der GbR beschrittene Klageweg blieb ohne Erfolg. 

     

    Anmerkungen

    Nach Ansicht des BFH sind Wirtschaftsprüfer nur insoweit freiberuflich i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG tätig, als sie berufstypische Aufgaben eines Wirtschaftsprüfers durchführen. Darunter falle jedoch nicht eine Treuhandtätigkeit, sodass die Gesellschaft hier wegen der in § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG normierten Infektionswirkung insgesamt gewerbliche Einkünfte erziele. Auch bei Annahme, dass die Prüftätigkeit nicht von der Treuhandtätigkeit zu trennen sei, ergäbe sich für die Gewerblichkeit der Einkünfte keine andere Sichtweise. Denn die Tätigkeit der Klägerin vor Abschluss der Treuhandverträge bestand lediglich darin, die Treuhandtätigkeit bestmöglich vorzubereiten, sodass Letztere der Gesamttätigkeit dann das Gepräge gegeben hätte. 

     

    Die Entscheidung verdeutlicht erneut die Grenzen zwischen gewerblicher und freiberuflicher Betätigung. In Betracht kam eine freiberufliche Tätigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG und eine sonstige selbstständige Tätigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Eine Tätigkeit freiberuflicher Art muss indes für den genannten Katalogberuf berufstypisch sein (BFH 12.12.01, BStBl II 02, 202). Unter berufstypischen Tätigkeiten zählen solche, die dem Katalogberuf vorbehalten sind. Hierzu zählen die Aufgaben 

    • eines Rechtsanwalts als unabhängiger Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten (§ 3 BRAO);