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  • · Fachbeitrag · Gewerbesteuer

    Mehrstöckige Personengesellschaft aus Freiberuflern erzielt gewerbliche Einkünfte

    von Dr. Stephan Peters, Warendorf

    | Eine Unterpersonengesellschaft erzielt nur dann freiberufliche Einkünfte, wenn neben den unmittelbar an ihr beteiligten natürlichen Personen alle mittelbar beteiligten Gesellschafter der Oberpersonengesellschaft über die persönliche Berufsqualifikation verfügen und in der Unterpersonengesellschaft zumindest in geringem Umfang leitend und eigenverantwortlich mitarbeiten. Das Vorliegen gewerblicher Einkünfte folgt dann unmittelbar aus § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 2 EStG. Eines Rückgriffs auf § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG bedarf es nicht (BFH 4.8.20, VIII R 24/17). |

    1. Hintergrund

    Die Abgrenzung von Einkünften aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 EStG und Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit (§ 18 EStG) ist in steuerlichen Außenprüfungen regelmäßiger Prüfungspunkt. Immer häufiger geht es dann um die Frage, ob der Freiberufler „leitend und eigenverantwortlich“ i. S. d. § 18 Abs. 1 S. 2 EStG tätig wird. Insbesondere bei komplexen Strukturen können sich bezüglich dieses Kriteriums durchaus Fragen ergeben.

     

    Komplexe Strukturen können sich auch bei verbundenen Personengesellschaften ergeben. Hier entfaltet eine Personengesellschaft nur dann eine Tätigkeit i. S. d. § 18 EStG, wenn sämtliche Gesellschafter die Merkmale eines freien Berufs erfüllen (BFH 16.4.09, VIII B 216/08). Bei Vorliegen bloßer kapitalmäßiger Beteiligung wurden Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit in der Vergangenheit bereits abgelehnt (BFH 16.4.09, VIII B 216/08). Sind mehrere Gesellschafter an einer Personengesellschaft beteiligt, ist die Zusammenarbeit im Team grundsätzlich zulässig. Dass der Berufsträger nicht unmittelbar an der beauftragten Gesellschaft (Untergesellschaft) beteiligt ist, sondern die Beteiligung von einer Obergesellschaft gehalten wird, an der der Berufsträger beteiligt ist, schließt die Annahme einer freiberuflichen Tätigkeit in der Untergesellschaft nicht grundsätzlich aus. Es ist jedoch zu prüfen, wer an der die Beteiligung haltenden Obergesellschaft beteiligt ist und ob die allgemeinen Voraussetzungen für die Annahme einer freiberuflichen Tätigkeit der Untergesellschaft bei allen Gesellschaftern erfüllt sind. Im Besprechungsfall war zu entscheiden, ob die Gesellschafter einer Obergesellschaft auch hinreichend in der Untergesellschaft leitend und eigenverantwortlich i. S. d. § 18 EStG tätig waren.