21.01.2008 | Bundesfinanzhof
Zur steuerfreien Heilbehandlung einer GbR mit angestellten Krankengymnasten
Eine steuerfreie Heilbehandlung kann auch von Kapitalgesellschaften erbracht werden. Voraussetzung ist, dass die für die Gesellschaft tätigen Personen über die erforderliche Berufsqualifikation verfügen. Dies erweitert der BFH (26.9.07, V R 54/05, Abruf-Nr. 073675) nun auch auf Personengesellschaften, die grundsätzlich nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfreie Heilbehandlungsleistungen erbringen können. Im Ausgangsfall ging es um eine GbR, die eine physikalische Praxis mit bei ihr angestellten Krankengymnasten betrieb. Aufgrund der Berufsqualifikation ihrer Angestellten sind die von ihnen erbrachten krankengymnastischen Leistungen als Heilbehandlungstätigkeit nach § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfrei, ohne dass eine entsprechende Qualifikation der GbR-Gesellschafter erforderlich ist. Damit setzt sich die bisherige Rechtsprechung zu heilberuflichen Tätigkeiten fort. Der EuGH (8.6.06, C-106/05, DStRE 06, 811) hatte die Steuerbefreiung der Mehrwertsteuer-Richtlinie bereits für juristische Personen wie Stiftung und GmbH bejaht, sofern diese heilberufliche Leistungen durch Angestellte mit entsprechender Qualifikation erbringen lassen. Heilbehandlungsleistungen sind unabhängig von der Rechtsform des Leistenden steuerfrei, wenn entweder Gesellschafter oder das angestellte Krankenpflegepersonal über die erforderliche Berufsqualifikation verfügt. (OH)