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  • 01.10.2007 | Bundesfinanzhof

    Zur Umsatzsteuerbefreiung bei einer Labor-GmbH

    von Georg Nieskoven, Troisdorf
    Nach Ansicht des EuGH (8.6.06, PFB 06, 293) darf der deutsche Gesetzgeber für die Umsatzsteuerbefreiung medizinischer Laboratorien strengere Bedingungen festlegen, als für die Umsätze der – diese Analysen in Auftrag gebenden – Ärzte. Insofern sei das in § 4 Nr. 16c UStG aufgestellte Erfordernis einer „40-v.H.-Quote“ zulässig, nicht jedoch die in dieser Vorschrift enthaltene Voraussetzung, die Leistungen müssten „unter ärztlicher Aufsicht“ erbracht werden. Der BFH hat nun mit Urteil vom 15.3.07 (V R 55/03, Abruf-Nr. 071764) entschieden, dass die Umsätze der Labor-GmbH bereits nach § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfrei sind.

     

    Sachverhalt

    Die L-GmbH, deren Alleingesellschafter Arzt für Laboratoriumsmedizin war, führte medizinische Analysen für Ärzte durch, die diese Untersuchungen im Rahmen ihrer Heilbehandlung angeordnet hatten. Das FA unterwarf die Laborumsätze der Umsatzsteuer. Denn die Analysen seien nicht in erforderlichem Maße „unter ärztlicher Aufsicht“ i.S. von § 4 Nr. 16c UStG erfolgt und zudem fehle der „40-v.H.-Quoten“-Nachweis. Hiergegen legte die L-GmbH erfolglos Einspruch ein und unterlag auch vor dem FG. Im Revisionsverfahren bat der BFH den EuGH um Klärung, ob die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben zu § 4 Nr. 16c UStG es erlaubten, die Steuerbefreiung medizinischer Laboranalysen auch dann von den beiden streitigen Bedingungen abhängig zu machen, wenn sie von praktischen Ärzten – mit steuerfreien Leistungen – angeordnet worden seien.  

     

    Der EuGH hielt die deutsche „40-v.H.-Quote“ für zulässig und sachgerecht. Die Leitung einer begünstigten Einrichtung sei aber nicht auf den Berufsstand der Ärzte beschränkt. So lasse das EG-Recht z.B. unterschiedliche Anforderungen an die Steuerbefreiung bei Krankenhäusern und den Umsätzen der Ärzte zu. Bei einer solchen Differenzierung müsse aber der gemeinschaftsrechtliche Neutralitätsgrundsatz gewahrt bleiben. Unter Hinweis auf Verstöße gegen diesen Grundsatz kam der BFH nun zu dem Ergebnis, die L-GmbH könne ihren Umsatz – ohne Beachtung der „40-v.H.-Quote“ – bereits nach § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfrei belassen. 

     

    Anmerkungen

    Nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der 6. EG-RL werden die Umsätze der Ärzte und vergleichbaren Heilberufler und nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der 6. EG-RL die Umsätze der Krankenhäuser und vergleichbarer Einrichtungen der Heilbehandlung und Diagnostik von der Umsatzsteuer befreit. Während im zweiten Fall die Mitgliedsstaaten die Steuerbefreiung von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig machen können, sieht dies die EG-RL bei den Leistungen der Ärzte bzw. vergleichbaren Heilberuflern nicht vor. Zur Einordnung der Laborleistungen hatte der EuGH auf Ort und Umstände der Leistungserbringung abgestellt. Bei medizinischen Analyseleistungen seien zwar grundsätzlich beide Vorschriften denkbar. Da im vorliegenden Fall die Labor- und Analyseleistungen aber nicht unmittelbar durch die Praxis des behandelnden Arztes erbracht, sondern vielmehr in einer eigenständigen Einrichtung ohne unmittelbaren Behandlungsbezug zum Patienten ausgeführt wurden, hielt er nur Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der 6. EG-RL als Steuerbefreiungsgrundlage für einschlägig.