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  • 31.03.2008 | Bundesfinanzhof

    Zur Umsatzsteuerfreiheit der an Bildungseinrichtungen selbstständig tätigen Dozenten

    von Georg Nieskoven, Troisdorf
    An Aus- oder Fortbildungseinrichtungen tätige Dozenten können nach deutschem Recht mit ihren Umsätzen nur unter bestimmten Voraussetzungen umsatzsteuerfrei bleiben, während die Einrichtung bereits unter geringeren Anforderungen ihre Umsätze steuerfrei belassen kann. Der EuGH (14.6.07, C-445/05) hatte zu dieser Differenzierung in einem Vorab-entscheidungsersuchen des BFH Stellung genommen und betont, auf die EG-rechtliche Steuerbefreiung gemäß Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der 6. EG-RL könnten sich nur als Privatlehrer an Schulen oder Hochschulen tätige Lehrkräfte berufen. Im weiteren Rechtsgang hat der BFH nun das Verfahren ans FG zurückverwiesen und sich mit den o.a. Abgrenzungsgrundsätzen befasst (BFH 27.9.07, V R 75/03, Abruf-Nr. 073674).

     

    Sachverhalt

    D führte als Dozent an verschiedenen Bildungseinrichtungen des Landes Berlin im Streitjahr 1990 Töpferkurse bzw. „Schularbeitshilfe“ durch. Während er hinsichtlich dieser Honorare keine USt erklärte, ging das FA von der Umsatzsteuerpflicht dieser Einnahmen aus. Nach erfolglosem Einspruch und Klage hielt der BFH im Revisionsverfahren die deutsche Differenzierung bei der Umsatzsteuerfreiheit i.S. von § 4 Nr. 21 und 22 UStG zwischen Bildungseinrichtung einerseits und den an diesen tätigen Dozenten andererseits für bedenklich und legte dem EuGH dieses Rechtsproblem zur Klärung vor. Der EuGH hatte klargestellt, dass es für die Steuerfreiheit der Lehrtätigkeit eines Dozenten gemeinschaftsrechtlich zwar keiner unmittelbaren Rechts- und Leistungsbeziehung zu den Unterrichteten bedürfe. Zugleich betonte er aber, dass Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der 6. EG-RL nur in Betracht komme, wenn der Dozent einerseits an einer Schule oder Hochschule und andererseits für eigene Rechnung und in eigener Verantwortung tätig werde. 

     

    Der BFH hat in seiner Nachfolgeentscheidung das Verfahren zwecks weiterer Sachverhaltsfeststellungen ans FG zurückverwiesen, in seinen rechtlichen Ausführungen aber zugleich die Tendenz zum Ausdruck gebracht, dass allenfalls die „Schularbeitshilfe“ als „Schul- oder Hochschulunterricht“ eingestuft werden könne und D zudem vermutlich nicht als „Privatlehrer“ einzustufen sei. 

     

    Anmerkungen

    In den Anfängen des Verfahrens hatte D seine Weigerung einer Umsatzbesteuerung noch mit der behaupteten Nichtselbstständigkeit (sozialversicherungsrechtliche Gleichstellung mit einem Arbeitnehmer) begründet. Nachdem aber auch das FG seinen Status als Selbstständiger i.S. von § 2 UStG als unstreitig erachtete, stützte er sein weiteres Begehren auf die seiner Ansicht nach gegebene Umsatzsteuerfreiheit.