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  • 26.06.2008 | Bundesfinanzhof

    Zur Umsatzsteuerfreiheit selbstständigerKinder-, Jugend- und Familienhelfer

    von Georg Nieskoven, Troisdorf
    Nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g und h der 6. EG-RL sind die „eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit“ sowie die „eng mit der Kinder- und Jugendbetreuung“ verbundenen Leistungen umsatzsteuerfrei, soweit sie durch „Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen” erbracht werden. Auf diese Steuerbefreiung kann sich aber nur die Einrichtung selbst berufen, nicht jedoch ein für diese Einrichtung tätiger selbstständiger (Sub-)Unternehmer. Die Anerkennung eines Unternehmers als „Einrichtung mit sozialem Charakter“ kann insbesondere daraus abgeleitet werden, dass der Leistende die begünstigten Leistungen aufgrund vertraglicher Vereinbarungen mit Trägern der Sozialversicherung erbracht hat (BFH 8.11.07, V R 2/06, Abruf-Nr. 080414).

     

    Sachverhalt

    Der Kläger, ein selbstständiger Sozialarbeiter, war für einen gemeinnützigen Verein in der ambulanten Erziehungshilfe tätig. Während der Verein selbst für seine Leistungen Zahlungen nach Maßgabe des SGB vom Jugendamt erhielt, stand der Sozialarbeiter nur zum Verein in Vertragsbeziehungen. Das FA war der Auffassung, dass dessen Leistungen umsatzsteuerpflichtig seien. Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage hatte zwar Erfolg, der BFH hob jedoch die FG-Entscheidung auf und wies die Klage ab. 

     

    Anmerkungen

    Nach BFH-Ansicht sind die Leistungen des Sozialarbeiters weder nach nationalen noch nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften umsatzsteuerfrei; denn  

     

    • § 4 Nr. 25 UStG zielt nur auf die „Träger der öffentlichen Jugendhilfe“ bzw. „förderungswürdige Träger der freien Jugendhilfe“ ab. Hierfür kommen jedoch nur Unternehmen in Betracht, die diesen Status durch Gesetz oder von den zuständigen Jugendbehörden zuerkannt erhalten haben (vgl. §§ 74und 75 SGB VIII);
    • der Kläger kann sich auch nicht unmittelbar auf die Steuerbefreiung in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g und h der 6. EG-RL berufen. Nur der Verein – nicht jedoch der Kläger selbst – wurde auf vertraglicher Grundlage mit dem Jugendamt tätig. Dass der Kläger nach Maßgabe des mit dem Jugendamt selbst abgestimmten Hilfeplanes handelte und der Verein die staatliche Anerkennung als „begünstigte Einrichtung“ vorweisen konnte, ändert am vorstehenden Ergebnis auch bei Beachtung des gemeinschaftsrechtlichen Neutralitätsgrundsatzes nichts.

     

    Praxishinweise