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  • 06.05.2008 | Bundesfinanzministerium

    § 4 Nr. 14und 16 UStG: Das BMF stellt sich gegen den BFH

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    Mit Entscheidung vom 15.3.07 hatte der BFH (PFB 07, 244) zur Umsatzsteuerfreiheit der medizinischen Analysen einer Labor-GmbH geurteilt und sich kritisch mit der EG-Konformität von § 4 Nr. 16 UStG auseinandergesetzt. Nunmehr hat das BMF (17.12.07, NWB EN Heft 1/08 S. 19) diese BFH-Entscheidung zwar zur Veröffentlichung im BStBl freigegeben, nimmt davon aber ausdrücklich die BFH-Aussagen zur EU-Rechtswidrigkeit des § 4 Nr. 16 UStG aus. 

     

    Anmerkungen und Praxishinweise

    Einleitend verweist das BMF auf den zweiten Leitsatz der BFH-Entscheidung, wonach die Umsätze eines Arztes für Laboratoriumsmedizin aus medizinischen Analysen und Laboruntersuchungen im Auftrag der behandelnden Ärzte auch dann nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei bleiben, wenn der Arzt sie in der Rechtsform einer GmbH erbringt und er der alleinige Gesellschafter dieser GmbH ist. Der BFH hatte die Steuerfreiheit hilfsweise auch auf § 4 Nr. 16c UStG gestützt und gemeinschaftsrechtliche Bedenken an der Vorschrift geäußert. Das BMF verfügt nun, dass die § 4 Nr. 16 UStG betreffenden Leitsätze 4 und 5 sowie die Begründungspassagen über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden sind. 

     

    Die gemeinschaftsrechtlichen Grundlagen von § 4 Nr. 14u. 16 UStG

    Für das Verständnis des BMF-Schreibens sind die gemeinschaftsrechtlichen Grundlagen von § 4 Nr. 14und 16 UStG entscheidend. Im EG-Recht differenziert die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) zwischen  

     

    • den von ärztlichen oder arztähnlichen Berufen durchgeführten humanmedizinischen Leistungen (Art. 132 Abs. 1 Buchst. c; bis 31.12.06: Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der 6. EG-RL) und
    • den in einer Heilbehandlungseinrichtung (Krankenhaus, Zentrum ärztlicher Heilbehandlung oder Diagnostik u.ä.) erbrachten humanmedizinischen Heilbehandlungen (Art. 132 Abs. 1 Buchst. b; bis 31.12.06: Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der 6. EG-RL).