01.05.2005 | Bundesfinanzministerium
Abgrenzung zur verdeckten Einlage beim tauschähnlichen Vorgang
Mit Schreiben vom 26.10.04 (IV B 2 – S 2178 – 2/04, Abruf-Nr. 050350) hat das BMF zur Behandlung der Einbringung von zum Privatvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern in das betriebliche Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft Stellung genommen. In der Praxis tauchte im Rahmen eines tauschähnlichen Vorganges immer wieder die Frage auf, unter welchen Voraussetzungen eine verdeckte Einlage anzunehmen ist, wenn dem Einbringenden keine Gesellschaftsrechte gewährt worden sind. Nach Auffassung des BMF kommt es nunmehr für die Unterscheidung zwischen einer Einbringung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten und einer verdeckten Einlage darauf an, ob ein Kapitalkonto, das variable Gesellschafterkonto oder das Darlehenskonto erhöht worden ist.
Anmerkungen
Mit dem BMF-Schreiben vom 29.3.00 schloss sich die Finanzverwaltung dem BFH-Urteil vom 19.10.98 (BStBI II 00, 230) an. Danach liegt ein tauschähnlicher Vorgang vor, wenn der Gesellschafter einer Personengesellschaft ein Wirtschaftsgut seines Privatvermögens in die Personengesellschaft gegen Gewährung eines Mitunternehmeranteils einbringt. Beim einbringenden Gesellschafter liegt eine entgeltliche Veräußerung vor, die bei der übernehmenden Gesellschaft zu einem Anschaffungsgeschäft führt. Entsprechende Grundsätze gelten auch dann, wenn die Einbringung des betreffenden Wirtschaftsguts gegen Gewährung von Personengesellschaftsrechten und ein weiteres Entgelt (z.B. Gutschrift auf einem Forderungskonto des einbringenden Gesellschafters bei der Personengesellschaft) erfolgt.
Für Übertragungen von Wirtschaftsgütern aus dem Privatvermögen in gesamthänderisches Betriebsvermögen sowie für den umgekehrten Fall der Übertragung von Wirtschaftsgütern aus einem gesamthänderisch gebundenen Betriebsvermögen in das Privatvermögen spezifizierte das BMF damit die in Tz. 49 des Mitunternehmererlasses vom 20.12.77 (IV B 2 - S 2241 - 231/77) niedergelegten Rechtsgrundsätze. Danach war und ist begrifflich strikt zwischen einer (verdeckten) Einlage und einer (gesellschaftsrechtlichen) Einbringung zu unterscheiden. Während die Einbringung bei der Übertragung eines Wirtschaftsguts des Privatvermögens auf eine Personenhandelsgesellschaft als Gegenleistung die Gewährung von Gesellschaftsrechten voraussetzt, werden diese bei der Einlage gerade nicht gewährt.
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