28.07.2008 | Bundesfinanzministerium
Abziehbarkeit zugewendeter Aufwendungen bei abgekürztem Vertragsweg
Der BFH bestätigte in seinem Urteil vom 15.1.08 (DStR 08, 49) seine Rspr (z.B. BFH 15.11.05, BStBl II 06, 623), nach der Erhaltungsaufwendungen auch dann Werbungskosten des Steuerpflichtigen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind, wenn sie auf einem von einem Dritten im eigenen Namen, aber im Interesse des Steuerpflichtigen abgeschlossenen Werkvertrag beruhen und der Dritte die geschuldete Zahlung auch selbst leistet. Diesem Standpunkt hat sich nun das BMF in seinem Schreiben vom 7.7.08 (IV C 1 - S 2211/07/10007, Abruf-Nr. 082260) angeschlossen. Entsprechendes gilt für den Betriebsausgabenabzug nach § 4 Abs. 4 EStG. Aber: Bei Kreditverbindlichkeiten und anderen Dauerschuldverhältnissen (z. B. Miet- und Pachtverträge) kommt eine Berücksichtigung der Zahlung unter dem Gesichtspunkt der Abkürzung des Vertragswegs weiterhin nicht in Betracht (vgl. BFH 24.2.00, BStBl II, 314). Gleiches gilt für Aufwendungen, die Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen darstellen. Das BMF-Schreiben vom 9.8.06 (BStBl I, 492) wird aufgehoben.(GD)