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  • 01.02.2005 | Bundesfinanzministerium

    Aktuelle Grundsätze des BMF zum gewillkürten Betriebsvermögen bei der EÜR

    von RiFG Dipl.-Finw. Alexander Kratzsch, Bünde
    Mit Schreiben vom 17.11.04 (IV B 2 – S 2134 – 2/04, Abruf-Nr. 050046) hat das BMF dazu Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen die Bildung von gewillkürtem Betriebsvermögen entgegen R 13 Abs. 16 EStR 2003 auch bei einer Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) möglich ist. Allerdings trägt der Steuerpflichtige die volle Beweislast für die Zuordnung und den Zeitpunkt der Einlage.

     

    Anmerkungen

    Das BMF folgt der Entscheidung des IV. Senats des BFH vom 2.10.03 (IV R 13/03, BFH/NV 04,132), dass gewillkürtes Betriebsvermögen auch im Rahmen der EÜR gebildet werden kann. Wie der BFH geht das BMF davon aus, dass die bisherige unterschiedliche Behandlung von notwendigem und gewillkürtem Betriebsvermögen bei den einzelnen Gewinnermittlungsarten nicht rechtmäßig sei. Denn § 4 Abs. 3 EStG setze keinen anderen Betriebsvermögensbegriff als § 4 Abs. 1 EStG voraus. Ein Ausschluss des gewillkürten Betriebsvermögens bei der Gewinnermittlung durch EÜR widerspräche vielmehr dem aus dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitenden Grundsatz der Gesamtgewinngleichheit. Jedoch muss der Ausweis als gewillkürtes Betriebsvermögen in unmissverständlicher Weise durch entsprechende, zeitnah erstellte Aufzeichnungen erfolgen. Unter welchen Voraussetzungen das Kriterium der „Zeitnähe“ für die erforderlichen Aufzeichnungen (noch) bejaht werden kann, hat sich der BFH allerdings in seiner Entscheidung vom 2.10.03 nicht eindeutig geäußert. Nunmehr schränkt das BMF die für nicht bilanzierende Selbstständige günstige Rechtsprechung per Erlass ein und stellt strenge Grundsätze für eine unmissverständliche Zuordnung auf.  

     

    Der Ausweis als gewillkürtes Betriebsvermögen im Rahmen einer EÜR kann nach Auffassung des BMF auf zwei Wegen erfolgen:  

     

    • Grundsätzlich müssen Aufzeichnungen in der laufenden Buchführung erstellt werden, um eine Behandlung als gewillkürtes Betriebsvermögen in dem jeweiligen Jahr zu ermöglichen. Hierbei ist die Aufnahme im Anlageverzeichnis als Anhang zur Überschussrechnung ausreichend. Die entsprechenden Aufzeichnungen müssen spätestens bis zum Ende des Veranlagungszeitraumes erfolgen.

     

    • Bei Aufzeichnungen, die erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahres vorgenommen werden, für das eine Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen geltend gemacht wird, soll eine Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen grundsätzlich erst mit Eingang der EÜR beim zuständigen Finanzamt gelten. Dem Steuerpflichtigen steht aber die Möglichkeit zu, einen früheren Zuordnungszeitpunkt nachzuweisen. Damit kann der Steuerpflichtige auch außerhalb der Gewinnermittlung durch eine eindeutige Zuordnungshandlung gewillkürtes Betriebsvermögen bilden – z.B. durch eine zeitnahe schriftliche Erklärung gegenüber dem zuständigen Finanzamt.