01.07.2005 | Einkommensteuer
Gestaltungen bei gewillkürtem Betriebsvermögen
Durch die Billigung gewillkürten Betriebsvermögens hat der IV. Senat des BFH eine weitere Annäherung der Einnahmen-Überschussrechnung an den Bestandsvergleich vorgenommen. Nach Auffassung des BFH (2.10.03, BFHE 203, 373) ist eine unterschiedliche Behandlung von notwendigem und gewillkürtem Betriebsvermögen bei den einzelnen Gewinnermittlungsarten nicht zulässig, da § 4 Abs. 3 EStG keinen anderen Betriebsvermögensbegriff als den des § 4 Abs. 1 EStG vorsieht. Der BMF ist dieser Auffassung gefolgt (BMF 17.11.04, BStBl I, 1064). Das nachfolgende Fallbeispiel verdeutlicht, dass ein Ausweis als gewillkürtes Betriebsvermögen auch zukünftig nicht immer zweckmäßig, aber auch nicht ohne weiteres zulässig ist. Außerdem muss eine Behandlung als gewillkürtes Betriebsvermögen zeitnah und eindeutig entweder inner- oder auch außerhalb der Einnahmen-Überschussrechnung als solche gekennzeichnet werden.
1. Sachverhalt
Steuerberater Z betreibt seine Kanzlei in der näheren Umgebung von Köln. Im Veranlagungszeitraum 2005 rechnet er mit einem Gewinn von 150.000 EUR. Für die folgenden Sachverhalte ist er sich allerdings noch unschlüssig, wie er eine steueroptimale Gestaltung erreichen kann:
- Z nutzt seinen Pkw (Listenpreis: 30.000 EUR) zu 10 v.H. für betriebliche Zwecke, die sich insbesondere aus Fahrten zu Fortbildungsveranstaltungen und Kongressen ergeben (1.500 km/Jahr) – im Übrigen nutzt seine Ehefrau das Fahrzeug für private Zwecke. Die Gesamtaufwendungen in 2005 einschließlich Abschreibung betragen voraussichtlich 10.000 EUR.
- Das ihm gehörende Gebäude bewohnt Z im zweiten Obergeschoss, während er im Erdgeschoss seine Steuerberatungspraxis betreibt und im ersten Obergeschoss an eine Anwaltskanzlei vermietet hat.
- Ferner legte er Aktien, bei denen sich dauerhafte Verluste abzeichneten, zum 1.3.04 in sein Betriebsvermögen ein (Teilwert 40.000 EUR). Zum 30.2.05 veräußerte er die Aktien für 30.000 EUR.
- Außerdem hielt Z eine 50-prozentige Beteiligung an der Maschinenbau-GmbH, die ihm im Gegenzug zur Einräumung der Beteiligung das Mandat zur Erstellung der Buchführung erteilte. Die Maschinenbau-GmbH stellt Maschinen zum Zwecke der Veräußerung her.
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