01.02.2006 | Bundesfinanzministerium
BMF überarbeitet Anwendungsregeln des Schuldzinsenabzuges bei Überentnahmen
Durch das Steuerbereinigungsgesetz 1999 wurde der betriebliche Schuldzinsenabzug in § 4 Abs. 4a EStG neu geregelt. Finanzierungskosten, die auf Überentnahmen beruhen, sind seither nicht mehr abziehbar. Das BMF hat jetzt mit Schreiben vom 17.11.05 (IV B 2 - S - 2144 - 50/05, Abruf-Nr. 060142) die Anwendungsregeln überarbeitet, jedoch hinsichtlich der Anwendung der Überentnahme-Regelung für weiteren Klärungsbedarf gesorgt. Nach der Verwaltungsauffassung bleiben vor 1999 entstandene Über- oder Unterentnahmen außer Ansatz. Der Anfangsbestand ist mit 0 EUR anzusetzen. Dem widerspricht der BFH im Urteil vom 21.9.05 (X R 47/03, Abruf-Nr. 053521); hiernach sind Unterentnahmen aus den Jahren bis 1998 bei der Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG zumindest in den Veranlagungszeiträumen 1999 und 2000 zu berücksichtigen. Damit können auch bis Ende 1998 aufgelaufene Gewinne und Einlagen in 1999 entnommen werden, ohne dass dies den betrieblichen Schuldzinsenabzug negativ beeinflusst. Neu ist im BMF-Schreiben auch, dass zu den maßgeblichen Schuldzinsen auch Geldbeschaffungskosten und Gebühren sowie Nachzahlungs-, Aussetzungs- und Stundungszinsen gehören. Diese Nebenkosten sind in allen offenen Fällen einzubeziehen. Bei nachteiligen Auswirkungen sind jedoch nur nach der Bekanntgabe des BMF-Schreibens entstandene Schuldzinsen zu berücksichtigen. (GB)