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  • · Fachbeitrag · Überentnahmen

    Begrenzung des Schuldzinsenabzugs nach § 4 Abs. 4a EStG bei Freiberuflern

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de

    | Entnehmen Freiberufler aus ihrem Betrieb mehr, als an Gewinn erwirtschaftet und eingelegt wurde, kann es zu unliebsamen Steuerfolgen kommen. Aufgrund des § 4 Abs. 4a EStG ist dann ein Teil der eigentlich abzugsfähigen Schuldzinsen doch nicht abzugsfähig. Der Gewinn wird außerhalb der Gewinnermittlung erhöht. PFB stellt Ihnen die Regelung vor und beleuchtet dabei auch das neueste Urteil des BFH zur Thematik. Danach ist auch bei Freiberuflern periodenübergreifend zu ermitteln, ob Überentnahmen vorliegen. Ein vereinfacht ermitteltes Kapitalkonto genügt nicht. |

    1. Begrenzung des Schuldzinsenabzugs seit 1999

    Mit § 4 Abs. 4a EStG wurde für alle nach dem 31.12.98 endenden Wirtschaftsjahre eine Regelung zur Begrenzung des Schuldzinsenabzugs bei Überentnahmen eingeführt. Hintergrund der Vorschrift ist, dass ein Unternehmer ohne Nachteile für den Schuldzinsenabzug nur den im Betrieb erwirtschafteten Gewinn sowie geleistete Einlagen entnehmen soll. Entnimmt er dem Betrieb einen höheren Betrag und fallen für den Betrieb Schuldzinsen an, so soll ein Teil der Schuldzinsen nicht abzugsfähig sein. Denn die Schuldzinsen stehen dann teilweise mit den überhöhten Entnahmen in Zusammenhang und sind damit privat und nicht betrieblich veranlasst. Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden dabei typisierend mit 6 % der kumulierten Überentnahmen bzw. eines geringeren kumulierten Entnahmeüberschusses des Wirtschaftsjahres und aller Vorjahre (seit 1999) ermittelt. Schuldzinsen zur Finanzierung von Anlagevermögen bleiben von dieser Regelung verschont. Zudem gilt ein Freibetrag von 2.050 EUR.

     

    PRAXISTIPP | Die Finanzverwaltung hat zur Anwendung der Vorschrift in einem Schreiben (BMF 2.11.18, V C 6 - S 2144/07/10001 :007) auf 18 Seiten umfangreich Stellung genommen.