13.10.2008 | Bundesfinanzministerium
Praxisgebühr als Betriebseinnahme des Arztes
Durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung ist zur Finanzierung der Krankenkassen mit Wirkung vom 1.1.04 die so genannte Praxisgebühr eingeführt worden. Danach muss jeder volljährige Versicherte je Quartal für den ersten Arztbesuch eine Zuzahlung von 10 EUR an den Arzt entrichten. Das BMF hat sich nunmehr mit Schreiben vom 25.5.04 (IV A 6 – S 2130 – 7/04) zur steuerlichen Behandlung der Praxisgebühr geäußert und entschieden, diese als Betriebseinnahme des Arztes zu behandeln. |
Anmerkung
Bislang bestanden gewichtige Argumente dafür, die Praxisgebühr beim Arzt als durchlaufenden Posten (§ 4 Abs. 3 S. 2 EStG) zu behandeln. Die Praxisgebühr ist eine Leistung an die Krankenkasse (§ 28 Abs. 4 SGB V), die der Arzt im Namen und für Rechnung der Krankenkassen einbehält. Da die Krankenkassen auch das Ausfallrisiko bei Nichtzahlung durch den Versicherten übernehmen und dem Arzt sein Vergütungsanspruch in vollem Umfang unbenommen bleibt, dient der Arzt hier lediglich als Inkassostelle. Sofern der Versicherte die Praxisgebühr trotz Mahnung durch den Arzt nicht zahlt, übernimmt die für den Arzt zuständige Kassenärztliche Vereinigung (KV) den weiteren Zahlungseinzug (§ 43b Abs. 2 S. 4 SGB V i.V.m. § 18 Abs. 5 BMV-Ä). Die erfolglose Beitreibung der Praxisgebühr geht zu Lasten der KV, so dass die ausgebliebene Praxisgebühr nicht mit der Gesamtvergütung des Arztes verrechnet wird.
Nunmehr stellt die vom Versicherten zu zahlende Praxisgebühr beim Arzt, Zahnarzt oder Psychotherapeuten nach Auffassung des BMF eine originäre Betriebseinnahme dar. Dies wird aus dem Umstand geschlossen, dass sie beim Arzt einen Teil seines Vergütungsanspruchs gegenüber der KV darstellt. Die einbehaltene Praxisgebühr verringert den Vergütungsanspruch gegenüber der KV und ist Bestandteil der Gesamtvergütung des Arztes (§ 54 Abs. 1 BMV-Ä). Wirtschaftlich gehören damit die Einnahmen zum Vermögen des Arztes, die insofern als Vorauszahlungen auf die spätere Honorarabrechnung zu betrachten sind. Zeitlich werden diese auf Grund der allgemeinen Gewinnermittlungsgrundsätze wie folgt erfasst:
- Bei der Einnahme-Überschuss-Rechnung wird die Einnahme im Zeitpunkt des Zuflusses der Zuzahlung erfasst. Im Unterschied zur Erfassung eines durchlaufenden Postens erhöht sich nunmehr bei der Abrechnung eines Schlussquartals das zu versteuernde Einkommen im Kalenderjahr des Schlussquartals. Hingegen lassen nicht gezahlte Praxisgebühren den Vergütungsanspruch des Arztes unberührt und erhöhen damit bei der Abrechnung von Schlussquartalen das zu versteuernde Einkommen nach wie vor erst im folgenden Kalenderjahr.
- Bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich wird die Einnahme im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf die Einnahmen erfasst. Dies gilt auch im Falle der Nichtzahlung der Praxisgebühr durch den Versicherten, da der Anspruch durch einen entsprechend höheren Vergütungsanspruch gegenüber der KV gewährleistet ist. Damit erhöht die Praxisgebühr bei Abrechnung eines Schlussquartals stets das zu versteuernde Einkommen im selben Kalenderjahr.
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