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  • · Fachbeitrag · Gewinnermittlung

    Den Übergang von der Einnahmen-Überschussrechnung zum Bestandsvergleich gestalten

    von Prof. Dr. Alexander Kratzsch

    | Bei Veräußerung eines (Teil-)Betriebs oder des gesamten Mitunternehmeranteils muss der Veräußerer gemäß § 16 Abs. 2 S. 2 EStG zwingend zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG übergehen. Außerdem können Steuerpflichtige freiwillig die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG wählen, um Rückstellungen oder Teilwertabschreibungen vorzunehmen, die bei Überschussrechnern nicht zulässig sind. Allerdings ist ein Übergangsgewinn zu ermitteln, der als laufender, nicht begünstigter Gewinn zu versteuern ist. In diesem Beitrag werden mögliche Fallstricke und Gestaltungsmöglichkeiten erörtert. |

    1. Folgen beim Wechsel zum Bestandsvergleich

    Beim Übergang zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG müssen betriebliche Vorgänge, die sich bei der Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich auf den Gewinn ausgewirkt hätten, sich aber bei der Einnahmen-Überschussrechnung nicht ausgewirkt haben, beim ersten Bestandsvergleich steuerlich erfasst werden (H 4.6 EStH). In der Anlage 1 zu R 4.6 EStR befindet sich eine „Übersicht über die Berichtigungen des Gewinns bei Wechsel der Gewinnermittlungsart“. Durch Zu- und Abrechnungen muss der Steuerpflichtige so gestellt werden, als habe er den Gewinn während der ganzen Zeit des Bestehens des Betriebs durch Vermögensvergleich ermittelt.

     

    Es existieren drei typische Fallgestaltungen, die Grundlage für einen Übergang zur Bilanzierung sein können: