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  • 01.10.2007 | Bundesfinanzministerium

    Vor dem 1.7.04 gilt beim „Seeling-Modell“ eine Umsatzbesteuerung für Privatnutzung von 2 v.H.

    von Georg Nieskoven, Troisdorf
    Nutzt der Freiberufler ein Gebäude nur teilweise betrieblich und im Übrigen privat, so eröffnet das „Seeling-Modell“ durch eine volle Zuordnung der Immobilie zum umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen gleichwohl den vollen Vorsteuerabzug aus den Gebäudeerrichtungskosten. Im Gegenzug fließen bei diesem Modell die Gebäudeherstellungskosten über die „AfA“ in die Umsatzbesteuerung der Gebäudeprivatnutzung ein, wobei die Finanzverwaltung bislang für Umsatzsteuerzwecke von einem Wert von 10 v.H. ausging. Nach Ansicht des BFH kann dies aber erst ab dem 1.7.04 gelten. Vor diesem Zeitraum sind regelmäßig nur 2 v.H. in die Umsatzbesteuerung einzubeziehen (BFH 19.4.07, DStR 07, 1079). Die Finanzverwaltung hat ihre gegenteilige Rechtsauffassung nunmehr zeitnah revidiert (BMF 10.8.07, IV A 5 – S 7206/07/0003, Abruf-Nr. 072966).

     

    Ausgangslage

    Die AfA-Problematik stellt sich bei Freiberuflern insbesondere dann, wenn das Gebäude – neben der Privatnutzung – eigenbetrieblichen Zwecken dient oder von den Ehegatten an den Freiberufler umsatzsteuerpflichtig vermietet wird. 

     

    Beispiel: Umsatzsteuerpflichtige Vermietung

    Anwalt A hat mit seiner Ehefrau EF in 2001 für 500.000 EUR zuzüglich 80.000 EUR USt ein zweigeschossiges Gebäude errichten lassen. Beide sind daran zu je 50 v.H. beteiligt. Dieses wird seit seiner Fertigstellung im Januar 2002 zu 60 v.H. zu eigenen Wohnzwecken genutzt und zu 40 v.H. von der Ehegattengemeinschaft an A für dessen Betriebszwecke (Kanzleiräume) umsatzsteuerpflichtig vermietet.  

     

    Stellungnahme: Im Hinblick auf das Seeling-Modell hat die Ehegattengemeinschaft durch Vollzuordnung des Gebäudes zu ihrem Unternehmensvermögen den Vorsteuerabzug mit 80.000 EUR vollumfänglich geltend gemacht. Im Gegenzug erklärt sie hinsichtlich des privat genutzten Gebäudeanteils (60 v.H). einen „Privatnutzungsumsatz“, in den sie die Gebäude-AfA mit 2 v.H. eingerechnet hat. 

     

    Zum 1.7.04 hatte der Gesetzgeber durch Neufassung von § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG festgelegt, dass bei „Privatnutzungsumsätzen“ i.S. von § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG die AfA des genutzten Wirtschaftsguts entsprechend der sich aus § 15a UStG ergebenden Jahresrate in die Bemessungsgrundlage einzufließen habe – bei Gebäuden also mit jährlich 10 v.H. Diese Anknüpfung an § 15a UStG hatte der EuGH mit Urteil vom 14.9.06 (BStBl II 07, 32) für EU-konform erachtet. Seither stellte sich für den Praktiker die Frage, ob Entsprechendes – wie zumindest von der Finanzverwaltung angenommen (BMF 13.4.04, BStBl I, 468) – auch für die Zeit vor dem 1.7.04 im Wege einer Auslegung des alten Gesetzeswortlauts gelten könne. Dies hat der BFH (a.a.O.) nun ausdrücklich abgelehnt.