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  • 01.10.2008 | Bundesgerichtshof

    Die Bewertung einer freiberuflichen Praxis im Rahmen des Zugewinnausgleichs

    von RA Kornelia Reinke, Bonn

    Im Rahmen des Zugewinnausgleichs ist grundsätzlich auch der Vermögenswert einer freiberuflichen Praxis zu berücksichtigen. Zur Vermeidung einer zweifachen Teilhabe hieran, zum einen durch den Zugewinnausgleich und zum anderen über den Ehegattenunterhalt, ist (neben dem Substanzwert) der Goodwill dadurch zu ermitteln, dass von dem Ausgangswert nicht ein pauschal angesetzter kalkulatorischer Unternehmerlohn, sondern der nach den individuellen Verhältnissen konkret gerechtfertigte Unternehmerlohn in Abzug gebracht wird (BGH 6.2.08, XII ZR 45/06, Abruf-Nr. 080782).

     

    Sachverhalt

    Es ging um die Frage der Bewertung einer tierärztlichen Praxis im Rahmen des Zugewinnausgleichs. Die zwischen den Parteien geschlossene Ehe wurde geschieden. Vom Amtsgericht wurde ein Versorgungsausgleich und ein Zugewinnausgleich zugunsten der Ehefrau durchgeführt. Die Parteien stritten jedoch weiter um die Höhe des Zugewinnausgleichs. Der Ehemann war von Beruf Tierarzt und hälftiger Teilhaber einer tierärztlichen Gemeinschaftspraxis.  

     

    Anmerkungen

    Der Zugewinn wird nach den gesetzlichen Vorgaben durch die Bewertung des Anfangs- und Endvermögens beider Eheleute ermittelt. Die Berechnung des Endvermögens richtet sich nach dem Wert, „den das bei Beendigung des Güterstandes vorhandene Vermögen in diesem Zeitpunkt“ hatte (§?1376 Abs.?2?BGB). Das Gesetz enthält jedoch keine konkrete Berechnungsmethode zur Ermittlung des Wertes. Lediglich für landwirtschaftliche Betriebe gibt das Gesetz eine Berechnungsmethode vor (§?1376 Abs.?4?BGB). In allen anderen Fällen ist es Sache des Tatrichters im Einzelfall die sachverhaltsspezifisch geeignete Bewertungsart auszusuchen (Palandt/Brudermüller 67. Aufl. §?1376, Rn. 2, BGH, NJW?82, 2441, BGH, NJW?91, 1547, 1548). Der BGH bestätigt die bisherige Rspr., dass Vermögensgegenstände nach §?1376 Abs.?2?BGB mit ihrem „vollen wirklichen“ Wert anzusetzen sind.  

     

    Die Wertbegriffe

    Der „volle wirkliche“ Wert eines Unternehmens entspricht in der Regel dem Verkehrswert. Um den Verkehrswert zu ermitteln, muss der „Marktpreis“ bestimmt werden. Denn der Verkehrswert ist der Wert, der sich bei einer Veräußerung des Unternehmens am freien Markt ergeben würde.