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  • 26.03.2009 | Mustervertrag

    Kommentierter Ehevertrag für Ärzte

    von RA Dr. K. Jan Schiffer und RAin Kornelia Reinke, Bonn

    Im Regelfall ist die Arztpraxis nicht nur die Quelle der finanziellen Existenz, des Lebensunterhalts der Eheleute und ihrer Kinder, sondern auch der größte Vermögensteil. Gerade bei Arztpraxen, die zu Beginn der Ehe gegründet wurden, führt im Falle der Scheidung die gesetzliche Regelung des Zugewinnausgleichs häufig dazu, dass die Arztpraxis verkauft werden muss, um den Zugewinn auszugleichen. Hier ist Streit vorprogrammiert. Ein Ehevertrag kann hier Abhilfe schaffen, zumal er nicht nur vor der Ehe geschlossen werden kann. Auch während einer bestehenden Ehe können die Ehepartner entsprechende Regelungen treffen. Der Beitrag geht anhand eines Vertragsmusters auf die wichtigsten Regelungsbereiche ein.  

    1. Die gesetzlichen Güterstände

    Der Gesetzgeber kennt drei verschiedene Güterstände. Die Zugewinngemeinschaft, die ausdrücklich in den §§ 1363 ff. BGB geregelt ist, gilt immer dann, wenn die Ehepartner keinen anderen Güterstand im Ehevertrag vereinbart haben. Der Gesetzgeber bietet als Alternative die Gütertrennung (§1414 BGB) und die Gütergemeinschaft (§ 1415 ff. BGB) an. Beide Güterstände müssen die Ehepartner im Rahmen eines Ehevertrages vereinbaren.  

     

    Übersicht: Güterstände
    besteht automatisch, Prinzip der Vermögenstrennung (nicht gemeinschaftliches Vermögen), Ausgleich des Zugewinns während der Ehe (§ 1378 BGB).

     

    Hinweise: Das Anfangsvermögen wird grundsätzlich mit Null angesetzt, auch dann wenn z.B ein Ehegatte Schulden hat. Ein negatives Anfangsvermögen gibt es nicht. Erbschaften und Schenkungen, die ein Ehepartner während der Ehe erhält, werden dem Anfangsvermögen hinzugerechnet (§ 1374 Abs. 2 BGB).

     

    muss vereinbart werden, Vermögen von Mann und Frau sind getrennt, kein Ausgleich des in der Ehe erworbenen Vermögens.

     

    Hinweise: Nicht interessengerecht, wenn beide Ehepartner nicht voll berufstätig sind, steuerlich nachteilig, da sich im Erbfall der gesetzliche Erbteil nicht um ein Viertel, wie bei der Zugewinngemeinschaft, erhöht und der überlebende Ehepartner den steuerlichen Zugewinnausgleichsfreibetrag nach § 5 ErbStG verliert.

     

    Das Vermögen des Mannes und das der Frau verschmelzen zu einem Vermögen, als „Gemeinschaft zur gesamten Hand“ ausgestaltet, in der Praxis kaum vereinbart.
     

    2. Auswirkung des gesetzlichen Güterstandes bei Scheidung

    Probleme zeigen sich beim Praxisverkauf sowohl auf der tatsächlichen Seite als auch bei der Bewertung der Arztpraxis im Zugewinnausgleich, also auf der rechtlichen Seite.