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  • 08.10.2008 | Bundesgerichtshof

    Ersatz von Auslagen für Materialersatz und Vorratskosten bei Zahnärzten

    von RAin Anna Kanter, Köln
    Der BGH hat mit Urteil vom 27.5.04 (III ZR 264/03, Abruf-Nr. 041619) entschieden, dass Zahnärzte nur für solche Materialkosten Auslagenersatz nach § 10 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abrechnen können, die im Zusammenhang mit einer nach § 6 Abs. 1 der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) von ihnen erbrachten ärztlichen Leistung stehen. Bei zahnärztlichen Leistungen sei ausschließlich die GOZ maßgebend. Den schwerpunktmäßig als Implantologen tätigen Zahnärzten hat der BGH jedoch eine Brücke gebaut.

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin machte eine von einem Zahnarzt mit dem Schwerpunkt Implantologie in Rechnung gestellte Honorarforderung geltend, die ihr im Wege des Factorings abgetreten wurde. Hauptstreitpunkt des Rechtsstreits war die Frage, ob der Zahnarzt gegenüber seinem Patienten bei der Behandlung verwendete Einmal-Bohrersätze (Implantatfräsen, ossäre Aufbereitungsinstrumente, Knochenkernbohrer) und andere Einmalartikel (OP-Kleidung für Patient und Team, OP-Set) gesondert berechnen kann.  

     

    Anmerkung

    Nach der Auffassung des BGH sei die Abrechnung für die mit einmaliger zahnärztlicher Behandlung verbrauchten Artikel (Einmal-Bohrersätze und andere Einmalartikel) und Vorratskosten nur möglich, soweit sich dies aus der GOZ ergibt. Danach müsse zunächst überprüft werden, ob eine Bestimmung im Leistungsverzeichnis für Zahnärzte existiert, die ausdrücklich die Abrechnungsfähigkeit regelt. Anschließend sei die Abrechnung zahntechnischer Leistungen über § 9 GOZ zu prüfen. Eine direkte Abrechnung der Materialien über § 10 GOÄ komme ausschließlich dann in Betracht, wenn es sich um Materialkosten handelt, die in Verbindung mit einer nach § 6 Abs. 1 GOZ erbrachten ärtzlichen Leistung verwendet worden seien. Einer weitergehenderen Anwendung des § 10 GOÄ für Zahnärzte stehe die unterschiedliche Entwicklung der Gebührenordnungen für Ärzte und Zahnärzte entgegen.  

     

    Im Ausgangsfall unterscheid der BGH zwischen den einzelnen ärztlichen Leistungen, die mit den Einmal-Bohrersätzen in Zusammenhang stehen. Leistungen, die eine Knochenimplantation zum Gegenstand haben, stellen eine nach § 6 Abs. 1 GOZ auch für Zahnärzte eröffnete ärztliche Leistung aus dem Abschnitt L Unterabschnitt V der GOÄ dar. Der Zahnarzt konnte damit die Knochenkernbohrer nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 GOÄ i.V.m. § 6 Abs. 1 GOZ abrechnen, da sie insoweit auch nicht zu den in § 10 Abs. 2 GOÄ aufgeführten Kleinartikeln gehörten. Dagegen seien die mit einer zahnärztlichen Leistung verwendeten ossären Aufbereitungsinstrumente nicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 GOÄ abrechenbar.