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  • · Fachbeitrag · Musterfall

    Steuerneutralität durch unentgeltliche Übertragung von Einzel-Assets bei Zahnärzten

    von Dipl.-Finw. (FH), Thomas Rennar, Hannover

    | Eine Begünstigung steuerneutraler Übertragungen von Einzelwirtschaftsgütern nach § 6 Abs. 5 S. 3 EStG ist auch gerade für Zahnärzte praxisrelevant. Hierbei ist nach aktueller Rechtsprechung auch eine unentgeltliche Übertragung aus dem Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft in das Gesamthandsvermögen einer beteiligungsidentischen Schwester-Personengesellschaft begünstigt. Welche praktischen Anwendungsfälle sich für Zahnärzte ergeben und auf welche Praxisschritte zur rechtssicheren Umsetzung etwaiger Gestaltungsvorhaben zu achten ist, beleuchtet dieser Beitrag. |

    1. Hintergrund

    Das BVerfG (28.11.23, 2 BvL 8/13, Beschluss; Rennar in PFB 24 212) hat entschieden, dass eine unentgeltliche Übertragung aus dem Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft in das Gesamthandsvermögen einer beteiligungsidentischen Personengesellschaft ebenfalls von § 6 Abs. 5 S. 3 EStG gedeckt ist. Die vom Gesetzgeber abschließend formulierte Regelung des bisherigen § 6 Abs. 5 EStG lässt insoweit bisher keine Buchwertübertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften zu. Das verstößt jedoch gegen den Gleichheitsgrundsatz, weswegen der Gesetzgeber zur entsprechenden Nachbesserung in § 6 Abs. 5 EStG verpflichtet ist und mit Regierungsentwurf zum JStG 2024 auch schon eine Lösung vorgeschlagen hat. Bemerkenswerterweise waren Übertragungen zwischen den jeweiligen Gesamthandsvermögen von Schwester-Personengesellschaften bis zur Kodifizierung des § 6 Abs. 5 EStG in seiner gegenwärtigen Fassung hingegen noch zum Buchwert zulässig (BFH 6.9.00, IV R 18/99, BStBl II 01, 229; BFH 25.11.09, I R 72/08, BStBl II 10, 471).

    2. Ertragsteuerliche Schritte zur praktischen Umsetzung

    In der Praxis stellen sich zur Umsetzung einer steuerneutralen Buchwertübertragung von Einzelwirtschaftsgütern zwischen Schwester-Personengesellschaften regelmäßig konkrete Einzelfragen. Hierbei sind insbesondere nachfolgende Umsetzungsschritte zur rechtssicheren Praxishandhabung zu beachten: