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  • 13.10.2008 | Bundesgerichtshof

    Gesellschafter bleibt rechtsmittelbefugt

    Mit Urteil vom 8.3.04 hat der BGH (II ZR 175/02, Abruf-Nr. 041301) entschieden, dass die hinter der GbR stehenden Gesellschafter zur Einlegung eines Rechtsmittels befugt sind – und zwar unabhängig davon, ob sie an dem materiellen Rechtsverhältnis beteiligt und „richtige“ Partei sind. Im Urteilsfall traten die Gesellschafter im Prozess der GbR als notwendige Streitgenossen auf. Unter dem Rubrum „GbR vertreten durch ihre Gesellschafter“ wurde die Klage der GbR abgewiesen. Entgegen der Auffassung des in der Vorinstanz mit der Sache beschäftigten OLG berührt die nach der neuen Rechtsprechung des BGH (29.1.01, DStR 03, 944) begründete zivilprozessuale Rechts- und Parteifähigkeit der GbR nicht die Rechtsmittelbefugnis der Gesellschafter. Werde die Klage einer GbR abgewiesen, könne sich damit nicht nur die GbR, sondern auch die Gesellschafter mit einem Rechtsmittel dagegen zur Wehr setzen. Für das Rechtsmittelverfahren erlangt der Gesellschafter seine Parteistellung durch den Inhalt der angefochtenen Entscheidung, die grundsätzlich zum Vorteil oder Nachteil einer bestimmten Person ergeht. Für die Begründung des Prozessrechtsverhältnisses ist es ohne Bedeutung, ob die Gesellschafter die „richtigen“ Kläger sind. (CH) 

    Quelle: Ausgabe 05 / 2004 | Seite 109 | ID 122180