01.03.2006 | Bundesgerichtshof
Gewerbliche Tätigkeit des Arztes birgt Gefahr eines Wettbewerbsverstoßes
Verbinden Ärzte ihre ärztliche Tätigkeit mit einer gewerblichen Betätigung, stellt sich regelmäßig die Frage, ob die Kombination dieser Tätigkeiten mit dem ärztlichen Berufsrecht vereinbar ist. Zudem ist ein Verstoß gegen ärztliches Berufsrecht in der Regel auch gleichzeitig wettbewerbswidrig i.S. des § 4 Nr. 1 UWG. Der BGH sah in zwei Entscheidungen (2.6.05, I ZR 215/02 und I ZR 317/02, Abruf-Nr. 052552) in der Abgabe von Diabetesteststreifen durch den Arzt in seiner Praxis einen Verstoß gegen das berufsrechtliche Verbot, Waren und andere Gegenstände abzugeben oder unter ihrer Mitwirkung abgeben zu lassen. Das Gericht lehnte das Vorliegen einer zulässigen Abgabe als notwendigen Bestandteil der ärztlichen Therapie ab. Vielmehr könne diese in zulässiger Weise nur bei einer Abgabe anlässlich von Schulungen des Patienten oder in Notfällen erfolgen. |
Sachverhalte
Im ersten Fall unterhielt der Arzt in seinen Praxisräumen ein Depot eines Sanitätshauses, in dem Diabetesteststreifen zur Abgabe an seine Patienten vorgelagert wurden. Bei Bedarf wies er seine Patienten in die Benutzung des Messgerätes zur Bestimmung des Blutzuckerspiegels und in die Benutzung der hierfür benötigten Zuckerteststreifen ein. Zu diesem Zwecke gab er seinen Patienten Teststreifen aus seinem Depot. Darüber hinaus bot er diese seinen Patienten auch unabhängig von Schulungsmaßnahmen zum Kauf an. Der Arzt informierte seine Patienten jedes Mal, bevor er die Streifen an sie verkaufte, dass die Zuckerteststreifen auch in Apotheken, Sanitätshäusern und im Diabetikerfachversand erhältlich seien.
Im zweiten Fall stellte der Arzt den behandelten Patienten ein Rezept für Diabetesteststreifen aus und wies die Patienten darauf hin, dass die Teststreifen auch kostengünstig über seine Praxis zu beziehen seien. Wenn der Patient auf dieses Angebot einging, ließ er diesen auf der Rückseite des Rezepts eine Erklärung mit dem Inhalt unterschreiben, dass das medizinische Personal keinen Einfluss auf die Entscheidung des Patienten genommen hatte und ihm alternative Bezugsquellen bekannt seien, er sich aber aus wirtschaftlichen Gründen für eine Abnahme vor Ort entschieden habe. Die unterschriebenen Rezepte wurden dann an ein Diabetikerversandhandelsunternehmen weitergeleitet, von denen der Arzt die Teststreifen bezog.
Anmerkungen
Das Verhalten verstößt in beiden Fällen gegen die Regelungen des § 3 Abs. 2 der (Muster-) Berufsordnungen der deutschen Ärztinnen und Ärzte (MBO). Hiernach ist es dem Arzt nicht gestattet, im Zusammenhang mit der ärztlichen Tätigkeit Waren und andere Gegenstände abzugeben oder unter Mitwirkung des Arztes abgeben zu lassen, soweit die Abgabe nicht wegen ihrer Besonderheit „notwendiger Bestandteil“ der ärztlichen Therapie ist.
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