13.10.2008 | Bundesgerichtshof
Haftungsbegrenzung eines Freiberuflers bei Eintritt in eine Sozietät
Mit Urteil vom 22.1.04 (IX ZR 65/01, Abruf-Nr. 040480) hat der IX. Senat des BGH die Haftungssituation bei Eintritt eines Angehörigen der freien Berufe in eine bereits bestehende Kanzlei bzw. Praxis konkretisiert. Der in eine GbR eintretende Gesellschafter haftet nach der jüngeren Rechtsprechung des BGH (BGH 7.4.03, II ZR 56/02, Abruf-Nr. 030971) zwar persönlich und als Gesamtschuldner mit den Altgesellschaftern für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Allerdings haftet der eintretende Gesellschafter nach dem neuen Urteil nicht auch für die in der Person einzelner Mitgesellschafter entstandenen Verpflichtungen, sondern lediglich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Damit wurde der Haftungsumfang dem Grunde nach für den eintretenden Gesellschafter eingegrenzt. Ebenso hat der BGH die Haftung für die Fälle ausgeschlossen, in denen sich ein Angehöriger eines freien Berufes mit einem anderen bislang allein tätigen Freiberufler zur gemeinsamen Berufsausübung in Form einer GbR zusammenschließt. Während also der Freiberufler, der einem „Einzelkämpfer“ beitritt, die Haftungsgefahr für Altverbindlichkeiten außer Acht lassen kann, muss sich derjeinige, der einer Sozietät beitritt, zumindest über die „Leichen im Keller der Gesellschaft“ weiterhin Gewissheit verschaffen.(OH)