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  • 01.08.2007 | Bundesgerichtshof

    Hinauskündigungsfrist beträgt noch drei Jahre

    von RA Dr. Matthes Heller und RAin Anna Kanter, beide Köln
    Laut BGH ist bei ärztlichen Gemeinschaftspraxen eine Hinauskündigungsfrist von bis zu drei Jahren dann nicht zu beanstanden, wenn der Vertrag nach bisherigem Zulassungsrecht für (Zahn)ärzte zustande gekommen ist (BGH 7.5.07, II ZR 281/05, Abruf-Nr. 072151). Für Verträge nach dem seit dem 1.1.07 geltenden Recht lässt der BGH eine Zeitgrenze offen, die aber unter drei Jahren liegen wird. Wird die Kündigung nach Überschreitung einer im Einzelfall zulässigen Hinauskündigungsfrist ausgesprochen, kann sie dennoch wirksam sein, wenn der Gekündigte frühere Kenntnis von der Kündigung hatte.

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin ist aus einer internistischen und nephrologischen Gemeinschaftspraxis ausgeschieden. Sie wirft dem ehemaligen Partner vor, dass die von diesem ausgesprochene ordentliche Kündigung des Gesellschaftsvertrages unwirksam ist. Sie rügt einen Verstoß gegen das Hinauskündigungsverbot. Während das LG die Klausel noch für nichtig erachtete, nahm das Berufungsgericht eine geltungserhaltende Reduktion auf drei Jahre vor. 

     

    Anmerkungen

    Mit der Entscheidung setzt der Senat seine Rechtsprechung zur Zulässigkeit der Hinauskündigungsregelung konsequent fort und entwickelt weitere Prüfungskriterien für die Zulässigkeit einer solchen Regelung. Bei der Regelung der Hinauskündigung wird im Falle einer Kündigung, gleich welcher Gesellschafter diese ausspricht, immer ein bestimmter Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschlossen. In der Praxis betrifft dies den Juniorpartner. Durch seinen stets drohenden Ausschluss kann der von der Hinauskündigung betroffene Gesellschafter nicht wie ein freier Unternehmer und Mitgesellschafter sondern typischerweise nur wie ein abhängig Beschäftigter agieren. Diese Bedrohung wirkt wie ein Disziplinierungsmittel. 

     

    Für die Zulässigkeit einer solchen Kündigung stellt sich zunächst die Frage, welche sachlichen Gründe die harten Folgen einer Hinauskündigung begründen können (BGH 19.9.05, II ZR 173/04). In der Laborärzte-Entscheidung ist die Erprobung eines Juniorpartners als ein solcher sachlicher Grund anerkannt worden (BGH 8.3.04, II ZR 165/02). Zum Zwecke des Kennenlernens der Gesellschafter untereinander hat der II. Senat hier grundsätzlich ein Recht zur Hinauskündigung für zulässig befunden. Denn den Gesellschaftern soll ausreichend Zeit eröffnet werden, mögliche, zwischen ihnen auftretende Differenzen auszuräumen und zu für beide Seiten tragfähigen Kompromissen zu gelangen. Das Hinauskündigungsrecht darf sich aber auch nicht auf einen zu langen Zeitraum erstrecken. So seien zeitlich zu lange Hinauskündigungsfristen sittenwidrig. Auf eine feste zeitliche Grenze hatte sich der BGH bisher jedoch nicht festgelegt. Er hatte in der Laborärzte-Entscheidung nur festgestellt, dass jedenfalls zehn Jahre erheblich zu lang sind.  

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