26.02.2009 | Bundesgerichtshof
Kollektivkündigung in Freiberuflersozietät
Ist in einem Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass bei Kündigung eines Gesellschafters die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird, handelt es sich um eine allgemeine Fortsetzungsklausel, die auch dann Anwendung findet, wenn mehrere Gesellschafter oder „Altgesellschafter“ kündigen. Eine Fortsetzungsklausel in einem Gesellschaftsvertrag ist also mangels anderweitiger gesellschaftsvertraglicher Regelung grundsätzlich auch dann anwendbar, wenn die Mehrheit der Gesellschafter (hier: sechs von zehn) die Mitgliedschaft kündigt. Eine gesellschaftsvertragliche Fortsetzungsklausel schränkt die mehrheitlich ausscheidenden Gesellschafter nicht in unzulässiger Weise in ihrem Kündigungsrecht ein (§ 723 Abs. 3 BGB). Sie ist auch nicht deshalb unwirksam, weil die vertragliche Abfindungsregelung die ausscheidenden Gesellschafter unangemessen benachteiligt. In diesem Fall kann allerdings die vertragliche Abfindungsregelung unwirksam sein (BGH 7.4.08, II ZR 3/06, Abruf-Nr. 081683).
Es ist also unzulässig, Kündigungs- und Abfindungsregeln in Praxisgesellschaftsverträgen so zu verbinden, dass es dem Kündigenden wirtschaftlich nicht zumutbar ist, überhaupt zu kündigen, z.B. wenn er dann keine oder nur eine kleine Abfindung erhält. (JD)