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  • 01.01.2006 | Bundesgerichtshof

    Nachvertragliches Wettbewerbsverbot im Sozietätsvertrag unterliegt engen Grenzen

    von RA Dr. Matthes Heller, Köln
    In einer aktuellen Entscheidung hatte der BGH (18.7.05, II ZR 159/03, Abruf-Nr. 052700) erneut die Gelegenheit, sich mit nachvertraglichen Wettbewerbsverboten in Gesellschaftsverträgen von Freiberuflern zu befassen. So kann eine Überschreitung der räumlichen, gegenständlichen und zeitlichen Grenzen eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots nicht mit dem Wunsch gerechtfertigt werden, den ausgeschlossenen Gesellschafter einer besonderen Sanktion zu unterwerfen.

     

    Sachverhalt

    Im Urteilsfall ging es um den Gesellschaftsvertrag einer Anwaltssozietät. In diesem hatten die Anwälte geregelt, dass ein Gesellschafter, der durch Ausschluss aus der Gesellschaft ausscheidet, nach seinem Ausscheiden einem Wettbewerbsverbot unterliegt. Danach war dem ausgeschiedenen Gesellschafter jegliche Konkurrenztätigkeit untersagt – sei es als Rechtsanwalt, über die Beteiligung an einer Anwaltskanzlei oder einem ähnlichen Unternehmen. Das Verbot sollte fünf Jahre lang gelten und sich auf den gesamten Bereich des Regierungsbezirks Oberbayern erstrecken. Auf Grund von Streitigkeiten über die weitere Ausrichtung der anwaltlichen Tätigkeit der Sozietät schied einer der Gesellschafter aus der Sozietät aus. Hierbei sprach der Gesellschafter zunächst selbst eine Kündigung aus, die aber von der Sozietät nicht akzeptiert wurde. Sodann beschloss die Sozietät den Ausschluss des betreffenden Gesellschafters.  

     

    Der ausgeschiedene Gesellschafter gründete in derselben Stadt wie die bisherige Sozietät den neuen Standort einer anderen, konkurrierenden Anwaltssozietät. Die Sozietät verklagte den betreffenden Gesellschafter auf Grund der Wettbewerbsklausel im Sozietätsvertrag auf Unterlassung. Die Vorinstanzen gaben der Klägerin recht, da die Wettbewerbsklausel auf einem wirksamen Gesellschafterausschluss beruhe. Damit sei die Wettbewerbsklausel dem Grunde nach wirksam. Sie sei nur zeitlich mit fünf Jahren zu lang bemessen und auf eine Laufzeit von zwei Jahren zu reduzieren. Der BGH lehnte hingegen die Klage der Sozietät ab und hielt das Wettbewerbsverbot im Sozietätsvertrag für insgesamt unwirksam. 

     

    Anmerkungen

    Der BGH brauchte im Urteilsfall nicht zu entscheiden, ob die Kündigung durch den Gesellschafter oder der Ausschluss durch die Sozietät wirksam war. Vielmehr hielt er das Wettbewerbsverbot im Sozietätsvertrag für unwirksam, weil die vertragliche Laufzeit von fünf Jahren zu lang war. Eine geltungserhaltende Reduktion auf zwei Jahre kam nicht in Betracht. Denn das Wettbewerbsverbot ging auch im Übrigen zu weit: In örtlicher Hinsicht erstreckte sich das Verbot auf den ganzen Regierungsbezirk Oberbayern, der mehrere Millionen Einwohner hat. In gegenständlicher Hinsicht enthielt die Klausel ein vollständiges Niederlassungsverbot für Oberbayern. Hier wäre jedoch eine Mandatsschutzklausel bezüglich der bisherigen gemeinsamen Mandate ausreichend gewesen. Der BGH wies darauf hin, dass es bei der Prüfung einer Wettbewerbsklausel nicht darauf ankommen kann, ob damit ein gesellschaftsschädliches Verhalten sanktioniert werden soll. Demnach kam eine geltungserhaltende Reduktion nicht in Betracht, sodass hier die Wettbewerbsklausel insgesamt nichtig war.