01.11.2005 | Vertragsgestaltung
Abfindungsregelung und Mandatsmitnahme sind aufeinander abzustimmen
Ein wesentlicher Unterschied von Freiberuflerpraxen zu Gewerbebetrieben liegt häufig darin, dass bei Ersteren die immateriellen Vermögensgegenstände wertvoller sind als die materiellen Anlagegüter. Von entscheidender Bedeutung sind hierbei die Beziehungen zu den Mandanten bzw. Patienten. Es verwundert daher nicht, dass sich Freiberufler im Rahmen ihres Sozietätsverhältnisses meist anderen Fragen widmen als der gewerbliche Mitunternehmer. So besitzt das Ausscheiden eines Partners in kleineren Praxen für alle Beteiligten oftmals eine existenzielle Bedeutung. Dabei spielen Abfindungsbeschränkungen nur eine untergeordnete Rolle. Denn die Gegenstände des Anlagevermögens sind in der Regel bereits abgeschrieben, sodass eine Abfindungsbeschränkung hinsichtlich dieser Gegenstände den ausscheidenden Gesellschafter hier nicht besonders hart trifft. Viel wichtiger ist für die Beteiligten meistens die Frage, in welchem Umfang ein ausscheidender Gesellschafter Mandate mitnehmen darf. Dieser Beitrag zeigt die Möglichkeiten und Grenzen der zwischen den Gesellschaftern vereinbarten Wettbewerbs- bzw. Abfindungsklauseln auf.
1. Zulässigkeit von Wettbewerbs- bzw. Abfindungsklauseln
Für Freiberuflersozietäten gelten besondere Regeln für die Zulässigkeit von Wettbewerbs- bzw. Abfindungsklauseln.
1.1 Wettbewerbsklauseln
Wettbewerbsklauseln sind nur wirksam, wenn sie durch ein schutzwürdiges Interesse des Berechtigten gefordert werden und sich nach ihrem örtlichen, zeitlichen und gegenständlichen Umfang im Rahmen des Angemessenen halten (BGH 29.9.03, DStR 04, 100). Andernfalls liegt ein Verstoß gegen § 138 BGB vor, dessen Inhalt vom Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 GG mitgeprägt wird. Bei Wettbewerbsklauseln lassen sich verschiedene Typen unterscheiden:
- Absolute Wettbewerbsverbote,
- Niederlassungsverbote und
- Mandatsschutzklauseln.
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