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  • 09.10.2008 | Bundesgerichtshof

    Rentenansprüche bei späterem Praxisverkauf

    Ist in einem Sozietätsvertrag die Altersversorgung ausscheidender Partner in Form einer Rente vorgesehen, deren Höhe sich nach dem Jahresgewinn der Sozietät richtet, kann den berenteten Partnern im Falle einer Veräußerung der Sozietät statt einer Rente eine Abfindung zugesprochen werden – so der BGH in seinem Urteil vom 17.5.04 (II ZR 261/01, Abruf-Nr. 041610)). Im zu entscheidenden Fall vereinbarte die aus Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern bestehende Sozietät, dass ein wegen Erreichen der Altersgrenze ausscheidender Gesellschafter anstatt der sonst üblichen Abfindung eine Altersversorgung in Form einer monatlichen Rente von der Sozietät erhalten soll. Die Rente richtete sich nach der Dauer der Zugehörigkeit und des jeweils erwirtschafteten Gewinns der noch aktiven Sozien. Nachdem die Sozietät verkauft wurde, fühlten sich die Käufer auf Grund der fehlenden Regelung im Falle der Veräußerung der Praxis an die Verabredung nicht mehr gebunden. Der BGH hielt es an dieser Stelle für sachgerecht, den ausgeschiedenen Partner entsprechend der Regelung des § 738 BGB nach dem Wert der Beteiligung im Zeitpunkt seines Ausscheidens abzufinden. Für die Zahlung fiktiver Versorgungsbezüge oder deren Kapitalisierung fehle es an einer tragfähigen Berechnungsgrundlage zur Ermittlung der Altersversorgung. Dem berenteten Rechtsanwalt stand zwar eine Abfindung zu, die sich nach dem Wert seiner Beteiligung an der Sozietät im Zeitpunkt des Ausscheidens richtet, jedoch verlor er seinen Rentenanspruch. (HR) 

    Quelle: Ausgabe 03 / 2004 | Seite 56 | ID 122134