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  • 01.05.2006 | Bundesministerium der Finanzen

    Die Realteilung bei einer Freiberufler-GbR

    von RiFG Dipl.-Finw. Dr. Alexander Kratzsch, Bünde
    Werden im Zuge einer Realteilung einer Mitunternehmerschaft Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile oder einzelne Wirtschaftsgüter in das jeweilige Betriebsvermögen der einzelnen Mitunternehmer (Realteiler) übertragen, sind bei der Ermittlung des Gewinnes der Mitunternehmerschaft die Wirtschaftsgüter mit den Buchwerten anzusetzen, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist (§ 16 Abs. 3 S. 2 EStG). Das BMF hat zur Auslegung dieser Regelung mit Schreiben vom 28.2.06 (IV B 2 – S 2242 – 6/06, Abruf-Nr. 060862) Stellung bezogen. Abweichend von der bisher überwiegenden Meinung vertritt das BMF dort die Auffassung, dass die Übertragung von Wirtschaftsgütern in ein anderes Gesamthandsvermögen zu Buchwerten nicht möglich sei. Außerdem soll ein Veräußerungsgewinn bei Zahlung eines Spitzenausgleiches nicht nach den §§ 16 Abs. 4, 34 EStG begünstigt sein. Nachfolgend werden anhand von Beispielen die Auswirkungen für Freiberufler dargestellt.

    1. Auswirkungen des BMF-Schreibens

    Die Realteilung bei (Teil-) Betrieben und Mitunternehmeranteilen ist zu Buchwerten möglich. Seit 2001 ist aber auch – verbunden mit einer dreijährigen Sperrfrist, beginnend ab dem Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung für die Mitunternehmerschaft für den Veranlagungszeitraum der Realteilung – die Realteilung durch Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter in ein anderes Betriebsvermögen zu Buchwerten möglich. 

     

    Beispiel: Realteiler gründet neue GbR

    An der König-Kaiser-Rechtsanwalts-GbR sind König und Kaiser zu je 50 v.H.(Gewinn/Verlust/Vermögen) beteiligt. Sie setzen sich dergestalt auseinander, dass König wertmäßig 50 v.H. der Wirtschaftsgüter erhält, die er in die AC-GbR einbringen will. Ist dies steuerneutral möglich? 

     

     

    Lösung

    Nach § 16 Abs. 3 S. 2 EStG setzt eine Realteilung die Übertragung in das jeweilige (Sonder-) Betriebsvermögen der einzelnen Mitunternehmer voraus. Hierbei reicht es aus, wenn erst im Rahmen der Realteilung ein neuer Betrieb entsteht und die einzelnen Wirtschaftsgüter (Sonder-) Betriebsvermögen des Realteilers darstellen. Die Übertragung der Wirtschaftsgüter der König-Kaiser-Rechtsanwalts-GbR in die AC-GbR ist aber nach Auffassung des BMF nicht zu Buchwerten möglich – ebenso wie bei der Vorschrift des § 6 Abs. 5 EStG. Eine steuerneutrale Realteilung sei auch dann nicht möglich, wenn einzelne Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens an eine Nachfolgegesellschaft (z.B. Schwestergesellschaft) übertragen werden (vgl. BMF a.a.O. unter IV. 1.; anders noch OFD Berlin 3.3.03, St 122 S 2242 1/03).