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  • 01.09.2007 | Bundesministerium der Finanzen

    Finanzverwaltung akzeptiert partielle Umsatzsteuerfreiheit bei betriebsärztlichen Leistungen

    von Georg Nieskoven, Troisdorf
    Die Umsätze der Heil- und Heilhilfsberufler bleiben nur insofern nach § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfrei, als bei der konkret erbrachten Leistung eine „medizinische Indikation“ vorliegt. Zu den betriebsärztlichen Leistungen i.S. von § 3 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) hatte der BFH (13.7.06, BStBl II 07, 412) gegen die bisherige Verwaltungsauffassung entschieden, dass – soweit das Entgelt auf arbeitsmedizinische Untersuchungen der Arbeitnehmer i.S. von § 3 Abs. 1 Nr. 2 ASiG entfällt – diese medizinische Indikation bestehe. Dieser Auffassung hat sich die Finanzverwaltung mit Schreiben vom 4.5.07 (BStBl I, 481) angeschlossen.

     

    Anmerkungen

    Bei betriebsärztlichen Leistungen überlagern sich zwei Veranlassungsmotive: Einerseits kommt der Arbeitgeber als Auftraggeber der Leistungen mit der Durchführung der Maßnahmen seiner gesetzlichen Verpflichtung nach (außermedizinisches Motiv). Andererseits ergibt sich der von der EuGH-Rechtsprechung (14.9.00, UR 00, 342) für die Steuerbefreiung i.S. von § 4 Nr. 14 UStG geforderte therapeutische Zweck aus dem Umstand, dass die arbeitsmedizinische Untersuchung eine vorbeugende Gesundheitsmaßnahme für die Arbeitnehmer darstellt. 

     

    Bislang hatte die Finanzverwaltung die Auffassung vertreten, der medizinische Zweck zugunsten der Arbeitnehmer trete gegenüber dem Arbeitgeberinteresse an der Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen derart in den Hintergrund, dass kein Raum für die Anwendung von § 4 Nr. 14 UStG verbleibe. Diese Sichtweise hat das BMF nunmehr aufgegeben. Vielmehr geht es im Kern der in § 3 Abs. 1 Nr. 2 ASiG vorgesehenen Untersuchungen darum, Beeinträchtigungen der Gesundheit zu verhindern bzw. diese frühzeitig zu erkennen, damit ihren Auswirkungen rechtzeitig begegnet werden kann. Auch besteht ein für Leistungen i.S. von § 4 Nr. 14 UStG typisches besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Heilbehandler und Patient, da insoweit eine individualisierte Beziehung zwischen dem Arbeitnehmer als Patient und dem Betriebsarzt vorliegt.  

     

    Beachte: Das BMF will diese Überlegungen zu § 4 Nr. 14 UStG über die betriebsärztlichen Leistungen i.S. des ASiG hinaus auch für – nach anderen Schutzvorschriften erbrachte – medizinische Leistungen therapeutischen Inhalts anwenden, beispielsweise bei ärztlichen Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (anders noch BMF 8.11.01, BStBl I, 826).