01.03.2006 | Bundesministerium der Finanzen
Freibetrag und Tarifermäßigung bei zeitlich gestreckter Betriebsaufgabe
Der BFH hatte mit Urteil vom 19.5.05 (BStBl II, 637) entschieden, dass auch bei einer zeitlich gestreckten Betriebsaufgabe eine Aufgabebilanz einheitlich auf den Zeitpunkt der Beendigung der betrieblichen Tätigkeit zu erstellen ist. Das BMF (20.12.05, IV B 2 - S 2242 - 18/05, DStR 06, 379) hat jetzt Grundsätze veröffentlicht, wie die Steuervergünstigungen in solchen Fällen gewährt werden. |
1. Aufteilung des Freibetrags
Erstreckt sich die Betriebsaufgabe z.B. über zwei Kalenderjahre und fällt der Aufgabegewinn daher in zwei Veranlagungszeiträumen an, ist der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG nur einmal zu gewähren. Er wird im Verhältnis der Gewinne auf beide Veranlagungszeiträume aufgeteilt. Die Höhe des Freibetrags bemisst sich nach dem Gesamtaufgabegewinn. Der Freibetrag steht daher erst nach Abschluss der Betriebsaufgabe fest. Eine Korrektur des Erstjahres erfolgt als rückwirkendes Ereignis über § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO.
2. Tarifermäßigung
Auf Antrag kann auch die Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG in beiden Veranlagungszeiträumen gewährt werden. Der Höchstbetrag von 5 Mio. EUR wird dabei nur einmal gewährt. Entsteht in einem Jahr ein Gewinn und in dem anderen Jahr ein Verlust, wirkt sich die Tarifermäßigung nur auf den saldierten Betrag aus.
3. Halbeinkünfteverfahren
Sind im Veräußerungsgewinn Gewinne enthalten, die nach dem Halbeinkünfteverfahren besteuert werden, wird der Freibetrag entsprechend den Gewinnen aufgeteilt, die dem ermäßigten Steuersatz und dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen.
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