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  • 01.05.2007 | Bundesministerium der Finanzen

    Zum Ansatz des Arbeitszimmers ab 2007

    Das BMF hat am 3.4.07 ein Schreiben (IV B 2 - S 2145/07/0002, Abruf-Nr. 071265) zur einkommensteuerlichen Behandlung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer erlassen. Seit dem 1.1.07 können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, wenn das Büro den Mittelpunkt der Betätigung bildet. Bemessen wird dieser nach dem inhaltlich qualitativen Schwerpunkt und nicht nach dem zeitlichen Umfang. Damit schließt im Umkehrschluss die überwiegende außerhäusliche Tätigkeit den Kostenabzug nicht von vornherein aus. Bei verschiedenen Betätigungen ist es in der Regel nicht ausreichend, wenn das häusliche Arbeitszimmer nur den qualitativen Mittelpunkt einer Einzeltätigkeit bildet. Anerkannt werden hingegen Aufwendungen von Ingenieuren, die ihre Probleme im heimischen Büro lösen, sowie von betriebswirtschaftlichen Beratern, selbst wenn sie zeitlich einen Teil im Außendienst verbringen. Anders sieht es hingegen bei Ärzten mit heimischer Gutachtertätigkeit aus. Hier findet die Betätigung regelmäßig nicht prägend im häuslichen Arbeitszimmer statt. Nach wie vor nicht unter die Abzugsbeschränkung fallen betrieblich genutzte Räume wie Arzt-, Steuerberater- oder Anwaltspraxen. Auch ein Büro, in dem Buchhaltungsarbeiten durchgeführt werden, gilt bei unmittelbarer Nähe zu den übrigen Betriebsräumen nicht als häuslich. (SM) 

    Quelle: Ausgabe 05 / 2007 | Seite 109 | ID 115137