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  • 01.09.2006 | Bundesverwaltungsgericht

    Zur Umsatzsteuerfreiheit eines Künstlers

    von Georg Nieskoven, Troisdorf
    Künstler unterliegen mit Ihren Auftrittsleistungen grundsätzlich dem ermäßigten Steuersatz. Abweichend hiervon kommt die Steuerfreiheit dieser Umsätze in Betracht, wenn für den Künstler eine „Gleichwertigkeitsbescheinigung“ vorliegt. In der Regel wird er diese Bescheinigung selbst beantragen. Das BVerwG (4.5.06, 10 C 10/05, Abruf-Nr. 061573) hat aber nunmehr entschieden, dass auch die Finanzbehörde einen Antrag stellen kann – und zwar auch gegen den Willen des Unternehmers. Die Entscheidung erging zwar zu den Umsätzen eines Museums, ist aber zu Umsätzen aus künstlerischen Auftrittsleistungen in gleicher Weise anwendbar.

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin, ein Museum, ging von der Umsatzsteuerpflicht ihrer Umsätze aus und beantragte die Vorsteuererstattung aus eigenen Leistungsbezügen. Diesen Vorsteuerabzug versagte das FA und beantragte stattdessen zur Steuerbefreiung der Umsätze der Klägerin bei der zuständigen Verwaltungsbehörde eine Gleichwertigkeitsbescheinigung i.S. von § 4 Nr. 20 a S. 2 UStG, die im Februar 2002 auch erteilt wurde. Die hiergegen gerichtete Klage und anschließende Berufung des Klägers blieben erfolglos. 

     

    Anmerkungen und Praxishinweise

    Die Erteilung einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 20a S. 2 UStG setzt keinen Antrag des Steuerpflichtigen voraus. Vielmehr wird die Kultusbehörde auf entsprechendes Ersuchen des zuständigen FA in das Besteuerungsverfahren eingeschaltet und hat der Finanzverwaltung ihr spezielles Fachwissen zu vermitteln. Für den Künstler ist diese grundsätzlich ohne größere Hürden zu erlangen, da die zuständige Landesbehörde lediglich die abstrakte Vergleichbarkeit des Darbietungstypus feststellt.  

     

    Bevorzugt der Künstler – angesichts des mit der Umsatzsteuerfreiheit verbundenen Vorsteuerabzugsverbots – die Besteuerung mit dem ermäßigten Steuersatz, unterlässt er in der Regel die Antragstellung hinsichtlich der „Gleichwertigkeitsbescheinigung“. In diesen Fällen ging die Finanzverwaltung auch schon bislang davon aus, dass auch dem FA ein Antragstellungswahlrecht bei der zuständigen Landesbehörde zusteht (vgl. OFD Erfurt 20.10.04, UStB 05, 10). Damit konnte gegebenenfalls auch eine rückwirkende Versagung des Vorsteuerabzugs eintreten (BFH 6.12.94, BStBl II 95, 913). Diese Sichtweise hat das BVerwG nun bestätigt und betont, dass der zuständigen Bescheinigungsbehörde insofern bei Vorliegen des Antrags durch das FA kein Handlungsermessen verbleibe.