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  • 01.03.2007 | Einkommensteuer

    Abwehrberatung bei gewerblich infizierten Einkünften einer Freiberuflergesellschaft

    von RiFG Dipl.-Finw. Dr. Alexander Kratzsch, Bünde

    Üben Freiberufler in der Rechtsform einer Personengesellschaft neben ihrer freiberuflichen Tätigkeit auch eine Tätigkeit i.S. des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG aus, färben die hieraus erzielten gewerblichen Einkünfte nach Auffassung der Verwaltung (H 15.8. Abs. 5 EStH) auf die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit ab, sofern die gewerblichen Einkünfte einen Anteil von 1,25 v.H. am Gesamtumsatz überschreiten. In diesem Fall gilt die Kanzlei nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG in vollem Umfang als Gewerbebetrieb. Dagegen sieht die Finanzverwaltung einen gewerblichen Umsatzanteil von bis zu 1,25 v.H. noch als unschädliche Obergrenze an. Dieser Beitrag gibt dem steuerlichen Berater Argumentationshilfen für die Abwehrberatung an die Hand. 

    1. Anwendungsbereich von § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG

    Der Anwendungsbereich von § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG ergibt sich aus persönlicher und sachlicher Sicht wie folgt: 

     

    1.1 Persönlich

    § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG ist entsprechend seinem eindeutigen Wortlaut nur bei Personengesellschaften anwendbar und gilt nicht bei Einzelunternehmen oder Gemeinschaften. Während sich sein Anwendungsbereich auch auf die (atypisch) stille Gesellschaft erstreckt, werden Mitunternehmerschaften, die keine Personengesellschaften sind – wie die Erbengemeinschaft, die eheliche Gütergemeinschaft oder eine Bruchteilsgemeinschaft – nicht erfasst. So beschränkt sich beispielsweise bei einer teils gewerblich tätigen Erbengemeinschaft die gewerbliche Betätigung der Miterben nur auf den zum Nachlass gehörenden Betrieb. 

     

    1.2 Sachlich

    § 15 EStG erfasst in- und ausländische Gewerbebetriebe unbeschränkt steuerpflichtiger Personen und über § 49 Abs. 1 Nr. 2 inländische Gewerbebetriebe beschränkt steuerpflichtiger Personen.