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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Abfärbung gewerblicher Verluste bei einer sonst vermögensverwaltenden Personengesellschaft

    von VRiFG Dipl.-Finw. Prof. Dr. Volker Kreft, Bielefeld

    | Mit dem Jahressteuergesetz 2019 hat der Gesetzgeber „klargestellt“, dass auch Verluste aus einer gewerblichen Nebentätigkeit zur Abfärbung führen können. Er setzte sich damit über eine Entscheidung des BFH hinweg, die § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG bei Verlusten nicht anwenden wollte. Nun hat der BFH (30.6.22, IV R 42/19, DStR 22, 2259) erstmals zu dieser Neuregelung Stellung genommen. Der Beitrag stellt die Entscheidung im Kontext der Abfärbeproblematik bei Personengesellschaften dar und gibt Hinweise zu den Folgen für die Beratungspraxis. |

    1. Hintergrund der Rechtsprechungsänderung

    Der BFH hat erstmals zur neuen Fassung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG ‒ Inkrafttreten zum 18.12.19 ‒ umfassend Stellung bezogen und ‒ in Abkehr zu seiner bisherigen Rechtsprechung ‒ entschieden, dass Verluste aus einer gewerblichen Tätigkeit bei Überschreiten der Bagatellgrenze der Umqualifizierung der im Übrigen vermögensverwaltenden Tätigkeit einer GbR nicht entgegenstehen (BFH 30.6.22, IV R 42/19, DStR 22, 2259). Zudem hat der BFH klargestellt, dass er von einer Verfassungsmäßigkeit des § 15 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 Alt. 1 und S. 2 Alt. 1 EStG sowie des § 52 Abs. 23 S. 1 EStG n. F. (mit der Anordnung der Geltung in allen offenen Fällen) ausgeht. Die Entscheidung des BFH steht in folgendem Kontext:

     

    • Anwendungsfälle des § 15 Abs. 3 EStG n. F.

    Nach § 15 Abs. 3 EStG gilt als Gewerbebetrieb in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit

    • Nr. 1: einer Personen(handels)gesellschaft,
      • Alt. 1: die auch einer gewerblichen Tätigkeit nachgeht und daraus Gewinne oder Verluste erzielt (Seitwärtsabfärbung) oder
      • Alt. 2: die (positive oder negative) gewerbliche Beteiligungseinkünfte bezieht (Aufwärtsabfärbung)
    • Nr. 2: einer gewerblich geprägten Personengesellschaft