02.06.2009 | Einkommensteuer
Praxisaufgabe - aber richtig
von RiFG Dr. Alexander Kratzsch, Bünde
Bei einer Praxisveräußerung ist aus steuerlicher Sicht anzuraten, die Privilegien der §§ 16, 34 EStG in Anspruch zu nehmen. Allerdings sind dafür eine ganze Reihe von Voraussetzungen zu beachten. Der Beitrag zeigt, wo die Fallstricke liegen.
1. Grundlagen
Der BFH entschied unlängst, dass der Verkauf eines Gewerbebetriebes, bei dem der Verkäufer später als selbstständiger Unternehmer für den Erwerber tätig wird, analog zur Rechtsprechung zur Freiberuflerpraxis u.a. durch den Freibetrag i.H. von 45.000 EUR sowie einen ermäßigten Steuersatz einkommensteuerlich begünstigt ist, soweit der Veräußerer das 55. Lebensjahr vollendet hat oder zum Zeitpunkt der Veräußerung dauernd berufsunfähig war. Der Verkäufer muss hierfür allerdings sämtliche wesentlichen Betriebsgrundlagen seines Betriebs an den Erwerber übertragen und seine unternehmerische Tätigkeit - bezogen auf das veräußerte Betriebsvermögen - einstellen. Der zugrunde liegende Sachverhalt (BFH 17.7.08, X R 40/07, Abruf-Nr. 083534) gibt Anlass, die für Freiberufler geltenden Grundsätze darzustellen und mögliche Gestaltungsspielräume aufzuzeigen.
1.1 Privilegien gemäß §§ 16, 34 EStG
Bei einer Betriebsveräußerung im Ganzen hat der Veräußerer zwei steuerliche Vorteile, wenn er bei Veräußerung bereits das 55. Lebensjahr vollendet hat oder dauernd berufsunfähig ist:
- Es wird ein Freibetrag i.H. von 45.000 EUR gewährt, der bis auf 0 EUR abgeschmolzen wird, soweit der Gewinn 136.000 EUR übersteigt.
- Der Gewinn wird gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 1 i.V. mit Abs. 3 EStG lediglich mit einem ermäßigten Steuersatz (56 % des Durchschnittsteuersatzes) besteuert.
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