31.03.2008 | Einkommensteuerrecht
Was Sie in Einbringungsfällen beachten sollten
Die OFD Karlsruhe hat mit Verfügung vom 8.10.07 (S 1978/20 - St 111) Fehlerquellen und Checklisten für Einbringungsfälle nach § 24 UmwStG erstellt. Hiervon sind auch Freiberufler betroffen, soweit sie ihren Betrieb oder Mitunternehmeranteil zu einem Wert, der unterhalb des gemeinen Werts liegt, in eine (neue) Personengesellschaft einbringen wollen. Die Auswirkungen der Verfügung werden nachfolgend zusammengefasst.
1. Ausgangsfall
Die AB-Zahnarzt-GbR will zum 1.1.09 Zahnarzt C gegen Zahlung von 800.000 EUR als weiteren Gesellschafter aufnehmen. Alle Gesellschafter sollen zu gleichen Teilen beteiligt sein. Dies soll nach Möglichkeit zu Buchwerten erfolgen. Der gemeine Wert der Praxis beträgt vor Aufnahme 1,75 Mio. EUR, die Buchwerte der AB-GbR 250.000 EUR. Zum 31.12.08 bestehen offene Honorarforderungen der AB-GbR von 90.000 EUR. Ist hier eine Buchwertfortführung möglich und welche Gesichtspunkte sind zu beachten?
2. Anwendungsbereich des § 24 UmwStG
Eine Einbringung zu Buchwerten, Zwischenwerten oder dem gemeinen Wert ist möglich, soweit ein (Teil-)Betrieb oder Mitunternehmeranteil gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten in einer Personengesellschaft eingebracht wird. Dabei ist zu beachten (Vfg. vom 8.10.07 unter 1):
- Einbringender kann eine natürliche Person, eine Körperschaft oder auch eine Personengesellschaft sein.
- Begünstigt ist nur die Einbringung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten. Soweit sonstige Entgelte gewährt werden, führt dies – anders als bei der Anwendung des § 20 UmwStG – insoweit zur Steuerschädlichkeit, d.h. zur zwingenden Aufdeckung von stillen Reserven. Als sonstiges Entgelt in diesem Sinne ist auch die Gutschrift auf einem Darlehenskonto anzusehen (Tz. 24.08 des UmwSt-Erlasses).
- Die aufnehmende Personengesellschaft hat ein Wertansatzwahlrecht (Buch-, Teil- oder Zwischenwerte; für Einbringungen nach dem 12.12.06: gemeine Werte statt Teilwerte). Der Ansatz von Werten unterhalb des gemeinen Wertes ist nur zulässig, soweit das Besteuerungsrecht Deutschlands nicht beeinträchtigt wird.
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