28.04.2009 | Einkünftequalifikation
Doppelstöckige Freiberufler-Gesellschaften und Holding-Gesellschaften
von RiFG Dr. Alexander Kratzsch, Bünde
Eine Personengesellschaft (Obergesellschaft) übt keine freiberufliche Tätigkeit aus, wenn sie als Holding geschäftsleitende Funktionen innerhalb einer Gruppe von Unternehmen wahrnimmt, die an verschiedenen Standorten Ingenieurbüros unterhalten (BFH 28.10.08, VIII R 73/06, Abruf-Nr. 090758). Die Beteiligung an einer Untergesellschaft durch eine Personengesellschaft führt nur dann zu freiberuflichen Einkünften bei der Untergesellschaft, wenn neben den unmittelbar beteiligten Gesellschaftern auch sämtliche mittelbar beteiligte Gesellschafter der Obergesellschaft freiberuflich tätig sind (BFH 28.10.08, VIII R 69/06, Abruf-Nr. 090757). |
Sachverhalt
Streitig war die Beurteilung der Einkünfte einer Partnerschaftsgesellschaft (PartG) aus Ingenieuren und einem Diplom-Kaufmann S (mit 3,35 % beteiligt). Die PartG war mehrheitlich als Holding an diversen GmbHs sowie an einer GbR (Untergesellschaft) beteiligt. Die Standortgesellschaften unterhielten Ingenieurbüros und erledigten das operative Geschäft. Die Ingenieur-Gesellschafter arbeiteten im Rahmen der Standortgesellschaften bei der Bearbeitung der diesen erteilten Ingenieuraufträgen mit. Die Holding sollte insbesondere Leistungen in den Aufgabengebieten Buchhaltung, Controlling und Akquisition übernehmen. An der GbR waren die PartG und fünf ihrer Ingenieur-Gesellschafter beteiligt.
Anmerkungen
Der BFH entschied, die PartG (Obergesellschaft) sei gewerblich und nicht selbst als Ingenieurin tätig geworden, da sie sich nicht im operativen Geschäft beteiligt habe. Sie sei auch nicht durch den S als beratender Betriebswirt tätig geworden, da sie nicht gesonderte Leistungen eines beratenden Betriebswirts an die GmbHs und die GbR gegen ein fremdübliches Entgelt erbracht habe. Auch die GbR (Untergesellschaft) erzielte gewerbliche Einkünfte. Sei an einer Personengesellschaft (Untergesellschaft) eine andere Personengesellschaft (Obergesellschaft) beteiligt, dann entfalte die Untergesellschaft nur dann eine freiberufliche Tätigkeit, wenn neben den unmittelbar beteiligten Gesellschaftern auch sämtliche mittelbar beteiligte Gesellschafter der Obergesellschaft die Merkmale eines freien Berufs erfüllen. Dies sei hier nicht der Fall, da der an der PartG beteiligte S gewerblich tätig geworden sei. Eine interprofessionelle Freiberufler-Personengesellschaft zwischen einem Diplom-Kaufmann und Ingenieuren sei nur anzuerkennen, wenn auch der Kaufmann-Gesellschafter die Merkmale des freien Berufs in eigener Person erfülle. Ein „Kaufmann-Gesellschafter“, der lediglich kaufmännische Leitungsaufgaben und sonstige Managementaufgaben innerhalb des Unternehmens, an dem er beteiligt sei, wahrnehme, sei aber weder als beratender Betriebswirt noch sonst freiberuflich tätig. Daran ändere auch die nur geringfügige Beteiligung des S nichts.
Praxishinweise
Sofern sich Arztpraxen in der Weise zusammenschließen, dass sie sich über eine „Managementholding“ an den jeweiligen Arztpraxen beteiligen, bestünde - ungeachtet der Frage, inwiefern dies berufsrechtlich zulässig ist (vgl. auch Lindenau, PFB 08, 236 ff. zu Praxisnetzen als Versorgungsalternative) - die Gefahr einer gewerblichen Infektion.
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