03.03.2010 | Einkünftequalifizierung
Freiberufler im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung
Der BFH (22.9.09, VIII R 31/07, Abruf-Nr. 100455) hat entschieden, dass ein Diplom-Ingenieur (Studienrichtung technische Informatik), der als Netz- oder Systemadministrator eine Vielzahl von Servern betreut, den Beruf des Ingenieurs ausübt und freiberufliche Einkünfte erzielt. In zwei weiteren Revisionsverfahren (BFH 22.9.09, VIII R 63/06, Abruf-Nr. 100454 und BFH 22.9.09, VIII R 79/06, Abruf-Nr. 100453) hat der BFH weitere technische Dienstleistungen, die ausgewiesene Computerfachleute erbracht hatten, als ingenieurähnlich eingestuft. |
Anmerkung
In der BFH-Rechtsprechung war bisher geklärt, dass die Entwicklung von anspruchsvoller Software durch Diplom-Informatiker oder vergleichbar qualifizierte Autodidakten eine ingenieurähnliche und damit freie Berufstätigkeit darstellt. Für den technischen Bereich der elektronischen Datenverarbeitung hat der BFH den Kreis der ingenieurähnlichen Tätigkeiten erweitert. Danach kann neben dem software-engineering auch die Administratorentätigkeit, die Betreuung, individuelle Anpassung und Überwachung von Betriebssystemen oder die Tätigkeit als leitender Manager von großen IT-Projekten als freiberuflich zu qualifizieren sein.
Quelle: Ausgabe 03 / 2010 | Seite 61 | ID 133937